Der § 35a EStG ist eine der wertvollsten Steuer-Ersparnis-Möglichkeiten der deutschen Pflegekosten-Landschaft — und gleichzeitig die am wenigsten ausgeschöpfte. Bis zu 4.000 € pro Jahr kann eine Familie an Pflegekosten direkt von der Steuerschuld abziehen — nicht nur als Werbungskosten oder Sonderausgaben.
Bei einer 24-Stunden-Pflege oder ambulantem Pflegedienst mit Eigenanteil erreicht fast jede Familie die Höchstgrenze von 4.000 € — das entspricht monatlich umgerechnet ca. 333 € Steuerersparnis. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, was geltend gemacht werden kann, wie Sie die Erklärung machen und welche Kombinationen besonders lukrativ sind.
Im Überblick
- § 35a EStG: bis 4.000 € pro Jahr direkt von der Steuerschuld abziehbar (= 20 % von max. 20.000 € Aufwendungen)
- Anwendbar für: 24-Stunden-Pflege, Pflegedienst, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege im Pflegeheim (anteilig)
- Direkter Steuerabzug — nicht nur Sonderausgaben oder Werbungskosten
- Voraussetzungen: legale Beschäftigung, Rechnung, unbarer Zahlungsweg
- Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt: pro Person 4.000 €
- Kombinierbar mit allen Pflegekassen-Leistungen
- Monatliche Ersparnis in der Praxis: typisch 150 – 333 €
- Antrag über jährliche Einkommensteuererklärung
„Wenn ich Familien einen einzigen Tipp gebe, ist es dieser: nutzen Sie § 35a EStG. Bei einer 24-h-Pflege mit 1.500 € Eigenanteil = 18.000 € pro Jahr — davon 3.600 € als Steuerersparnis. Das sind 300 € pro Monat, die viele Familien einfach liegen lassen, weil sie es nicht wissen.” — Anna Schmidt, Pflegeberaterin bei Omelia
1. Was ist § 35a EStG?
Der § 35a EStG ist eine steuerliche Begünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen — sowie für Pflege im häuslichen Bereich.
Drei Anwendungsfelder
§ 35a EStG kennt drei Abschnitte:
- Abs. 1: Geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungen (z. B. Minijobber im Haushalt) — bis 510 €/Jahr Steuerabzug
- Abs. 2: Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigung oder haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigungskraft, Pflegedienst, 24-h-Pflege) — bis 4.000 €/Jahr
- Abs. 3: Handwerkerleistungen (Modernisierung, Sanitärinstallation) — bis 1.200 €/Jahr
Für Pflegekosten ist vor allem Abs. 2 relevant — bis 4.000 €/Jahr.
Wie funktioniert es?
- 20 % der Aufwendungen werden direkt von der Steuerschuld abgezogen
- Maximale Aufwendungen: 20.000 € pro Jahr → 20 % = 4.000 € Steuerabzug
Direkter Abzug vs. Sonderausgaben
Der wichtigste Unterschied:
- Sonderausgaben / Werbungskosten reduzieren das zu versteuernde Einkommen — Ersparnis = Steuersatz × Betrag
- § 35a EStG ist ein direkter Abzug von der Steuerschuld — 100 % Ersparnis
Bei einem Steuersatz von 30 % spart Sonderausgaben-Abzug 30 % vom Aufwand. § 35a EStG spart 20 % — aber direkt von der Steuerschuld, was oft gleich oder besser ist.
2. Was kann geltend gemacht werden?
Für die Pflege selbst
- 24-Stunden-Betreuungskraft aus Polen (legal über EU-Entsendung)
- Ambulanter Pflegedienst (haushaltsnahe Tätigkeiten)
- Selbstangestellte Pflegekraft (mit Sozialversicherung)
- Haushaltsnahe Dienstleistungen durch anerkannte Anbieter
- Pflege im Pflegeheim (anteilig — der Pflege-Anteil, nicht die Hotelkosten)
Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Reinigung der Wohnung
- Einkaufsdienste
- Wäschedienst
- Gartendienste (bei eigenem Garten)
- Snow- und Schneeräumung
Was NICHT abziehbar ist
- Pflegegeld der Pflegekasse (kein Aufwand der Familie)
- Pflegesachleistung der Pflegekasse (von Kasse bezahlt)
- Hotelkosten im Pflegeheim
- Lebensmittel und Verpflegung
- Schwarzarbeit und unangemeldete Helfer
3. Was kann konkret bei 24-h-Pflege abgezogen werden?
Bei einer 24-Stunden-Pflege aus Polen ist der gesamte Eigenanteil abziehbar — nicht das volle Brutto.
Beispiel-Rechnung 24-h-Pflege
Brutto-Kosten Omelia: 2.899 € pro Monat
| Posten | Pro Monat | Pro Jahr |
|---|---|---|
| Brutto-Kosten 24-h-Pflege | 2.899 € | 34.788 € |
| − Pflegegeld | − 599 € | − 7.188 € |
| − Entlastungsbetrag | − 131 € | − 1.572 € |
| − Verhinderungspflege | − 295 € | − 3.539 € |
| Eigenanteil der Familie | 1.874 € | 22.485 € |
Davon § 35a EStG:
- 20 % × 20.000 € (Höchstgrenze) = 4.000 € Steuerabzug
Bei diesem Beispiel ist die Höchstgrenze erreicht — der Eigenanteil von 22.485 € übersteigt die anrechenbaren 20.000 €.
Monatliche Steuerersparnis
4.000 € : 12 Monate = 333 € pro Monat Steuerersparnis bei voller Ausnutzung.
4. Voraussetzungen für die Anerkennung
Wer ist anspruchsberechtigt?
- Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Deutschland
- Wer die Pflegekosten faktisch trägt — meist Kinder oder Ehepartner der pflegebedürftigen Person
- Auch selbst pflegebedürftige Personen mit eigenem Einkommen können geltend machen
Anforderungen an die Pflegedienstleistung
- Legale Beschäftigung der Pflegekraft / des Dienstes
- Rechnung mit konkreter Leistungsbeschreibung
- Bezahlung über Bankkonto — keine Bar-Zahlung
- Im häuslichen Bereich durchgeführt (auch eigene Wohnung der pflegebedürftigen Person)
Wichtig — keine Bar-Zahlung
Eine der häufigsten Fehlerquellen: Bar-Zahlungen werden nicht anerkannt. Auch wenn der Pflegedienst eine Quittung ausstellt — das Finanzamt akzeptiert nur Banküberweisungen als Nachweis.
5. § 35a EStG bei verschiedenen Pflegekonstellationen
Bei 24-Stunden-Pflege aus Polen
Voll abziehbar: Der gesamte Brutto-Preis des polnischen Entsendungs-Anbieters. Bezahlung über Banküberweisung.
Bei ambulantem Pflegedienst
Anteilig abziehbar: Der Anteil für haushaltsnahe Tätigkeiten (Hauswirtschaft, Mobilisation) — nicht der medizinische Anteil (Behandlungspflege).
Bei Pflegeheim
Anteilig abziehbar: Der pflegebedingte Anteil des Eigenanteils — nicht Hotelkosten oder Investitionskosten.
Praxis: das Pflegeheim stellt eine separate Aufstellung aus, in der der § 35a-fähige Anteil angegeben wird. Diese mit der Steuererklärung einreichen.
Bei Familienangehörigen-Pflege ohne Anstellung
Nicht abziehbar: Wenn die Tochter die Mutter pflegt und kein Anstellungsverhältnis besteht, gibt es keinen § 35a-Abzug. Stattdessen: Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG (1.800 € bei PG 4 oder 5).
6. Konkrete Anwendung in der Einkommensteuererklärung
Wo im Formular?
In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung:
- Zeile 4 – 7: § 35a Abs. 2 — haushaltsnahe Dienstleistungen
- Tatsächliche Aufwendungen des Jahres eintragen
- Belege müssen bei Anforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden
Welche Belege brauchen Sie?
- Rechnung des Anbieters mit:
- Name und Adresse des Anbieters
- Datum der Leistung
- Genaue Leistungsbeschreibung
- Stundenanzahl × Stundensatz oder Gesamtbetrag
- Sozialversicherungsnachweise (bei Anstellung)
- Kontoauszug als Nachweis der Banküberweisung
- Vertrag mit Anbieter (auf Anfrage)
Aufbewahrungsfrist
6 Jahre (für betrieblich genutzte Räume 10 Jahre).
7. Kombination mit anderen Pflegekassen-Leistungen
§ 35a EStG ist separat von Pflegekassen-Leistungen — sie kombinieren sich:
| Pflegekasse | § 35a EStG |
|---|---|
| Pflegegeld | Wird nicht beeinflusst |
| Pflegesachleistung | Wird nicht beeinflusst |
| Entlastungsbetrag | Wird nicht beeinflusst |
| Verhinderungspflege | Wird nicht beeinflusst |
| Wohnumfeldverbesserung | Nicht über § 35a — eigener Topf |
§ 35a EStG ergänzt also alle anderen Förderungen.
8. Häufige Fehler bei der Geltendmachung
1. Bar-Zahlung statt Überweisung
Der häufigste Fehler. Immer über Bank zahlen.
2. Schwarzarbeit-Verdacht
Bei nicht-anerkannten Anbietern (z. B. private Helfer) wird der Abzug verweigert.
3. Belege nicht aufgehoben
6 Jahre Aufbewahrung — Belege immer ordentlich abheften.
4. Nicht-haushaltsnahe Leistungen geltend gemacht
Medizinische Behandlungen, Arzneimittel etc. sind andere Steuerarten — nicht § 35a.
5. Übersteigung der Höchstgrenze nicht beachtet
Auch wenn Sie 30.000 € Eigenanteil haben — anrechenbar sind maximal 20.000 €. Beachten Sie die Grenze.
6. Mehrere Pflegebedürftige nicht getrennt
Bei zwei pflegebedürftigen Personen im Haushalt: pro Person 4.000 €. Beide Personen separate Berechnung machen.
7. Falsches Familienmitglied erstattet
Nur die Person, die die Kosten faktisch trägt (per Überweisung), kann geltend machen — nicht automatisch die Tochter.
9. Bayern — zusätzliches Landespflegegeld
Bayern zahlt zusätzlich 500 € Landespflegegeld pro Jahr — kombinierbar mit § 35a EStG. Antrag direkt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (zbfs.bayern.de).
10. Häufige Fragen
Wie hoch ist der § 35a EStG Abzug 2026?
Bis 4.000 € pro Jahr (20 % von max. 20.000 € Aufwendungen).
Kann ich Pflegegeld absetzen?
Nein. Pflegegeld ist Pflegekassen-Leistung — Sie tragen es nicht selbst.
Was kann ich von 24-h-Pflege absetzen?
Den Eigenanteil nach Abzug aller Pflegekassen-Leistungen. Maximaler Abzug 4.000 € pro Jahr.
Wie melde ich § 35a EStG an?
In der jährlichen Einkommensteuererklärung im Bereich „Haushaltsnahe Aufwendungen”.
Kann ich für meine Mutter absetzen?
Wenn Sie die Kosten faktisch tragen (per Überweisung), ja. Wenn die Mutter selbst zahlt, kann sie selbst absetzen.
Was, wenn ich keine Lohnsteuer zahle?
Ohne Einkommensteuer-Pflicht entfällt § 35a EStG. Dann sind andere Förderungen (Entlastungsbetrag) wichtig.
Kann ich Bar-Zahlungen absetzen?
Nein. Nur unbare Zahlungen (Überweisung) sind anrechenbar.
Was ist mit Pflege im Heim?
Anteilig — der pflegebedingte Anteil des Eigenanteils (vom Pflegeheim gesondert ausgewiesen). Hotelkosten sind nicht abziehbar.
Bekomme ich Geld zurück oder weniger Steuer?
Weniger Steuer — der Abzug reduziert direkt die Steuerschuld. Bei Lohnsteuerabzug am Ende: Rückerstattung.
Bei welchem Pflegegrad?
§ 35a EStG ist pflegegradunabhängig — auch ohne Pflegegrad bei haushaltsnahen Dienstleistungen anwendbar.
Kann ich mehrere Familienmitglieder absetzen?
Pro pflegebedürftige Person 4.000 €. Bei mehreren: separat berechnen.
Welche Hilfen gibt es bei der Steuererklärung?
Lohnsteuerhilfevereine (z. B. VLH, Buchsteiner) — Mitglieder bekommen Beratung. Steuerberater für komplexere Fälle.
Was, wenn das Finanzamt nicht anerkennt?
Einspruch innerhalb von 1 Monat möglich. Mit Belegen und Begründung erneut einreichen.
Wo Sie weiterlesen
Finanzielles:
- Pflegegrad und Kosten — Überblick 2026
- Pflegekassen-Leistungen 2026 Übersicht
- Entlastungsbetrag 131 € richtig nutzen
- Wohnumfeldverbesserung 4.180 €
- Tagespflege 2026
Pflegegrad-System:
Entscheidung Heim oder zu Hause:
Tools:
Externe Ressourcen
- Bundesministerium der Finanzen (bundesfinanzministerium.de) — § 35a EStG Erläuterungen
- VLH (vlh.de) — Lohnsteuerhilfeverein
- Buchsteiner — Steuer-Hilfe für Pflegende
- Verbraucherzentrale — Steuerberatung
- Bayerisches Landespflegegeld (zbfs.bayern.de) — Bayern-Sonderleistung
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Sprechen Sie mit Anna Schmidt →
Das wichtigste Erkenntnis: § 35a EStG ist eine der wertvollsten Pflege-Förderungen — und wird von vielen Familien nicht voll ausgeschöpft. Bei einer 24-h-Pflege erreichen Sie fast immer die Höchstgrenze von 4.000 € — das sind 333 € Ersparnis pro Monat, die einfach „liegen geblieben” wären.