Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, leistet jeden Tag unbezahlte Arbeit — und kann sich einen Teil davon vom Finanzamt zurückholen. Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG belohnt genau diese persönliche, unentgeltliche Pflege im häuslichen Umfeld: bis zu 1.800 € pro Jahr, ganz ohne einen einzigen Beleg sammeln zu müssen. Sie tragen einfach den passenden Betrag in Ihre Steuererklärung ein — der Rest passiert automatisch.
Viele pflegende Angehörige verschenken diesen Vorteil, weil sie ihn mit anderen Steuerregelungen verwechseln oder gar nicht kennen. Dieser Leitfaden erklärt verständlich und auf den Punkt, wer Anspruch hat, wie hoch der Betrag je Pflegegrad ausfällt, wie Sie ihn beantragen — und worin der entscheidende Unterschied zum § 35a EStG liegt.
Stand: Juni 2026.
Auf einen Blick
- Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ist ein Steuerfreibetrag für die persönliche, unentgeltliche Pflege eines Angehörigen zu Hause.
- Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person: 600 €, 1.100 € oder 1.800 € pro Jahr.
- Wichtigste Voraussetzung: Sie erhalten keine Einnahmen für die Pflege und pflegen persönlich in Ihrer eigenen Wohnung oder der des Pflegebedürftigen (in der EU/im EWR).
- Es genügt, dass Sie mindestens 10 % der Pflege selbst übernehmen — ein zusätzlicher Pflegedienst ist also erlaubt.
- Der Pauschbetrag ist pauschal — Sie müssen keine Kosten nachweisen.
- Er ist nicht dasselbe wie der § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen). Beides lässt sich unter Bedingungen kombinieren.
| Pflegegrad der gepflegten Person | Pflege-Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 | 1.800 € |
| Pflegegrad 5 | 1.800 € |
| Merkzeichen „H” (hilflos) | 1.800 € |
„In meiner Beratung erlebe ich immer wieder, dass pflegende Angehörige den Pflege-Pauschbetrag schlicht nicht kennen — dabei ist er der unkomplizierteste Steuervorteil überhaupt. Kein Beleg, keine Rechnung: nur ein Eintrag in der Anlage. Wer zu Hause pflegt und kein Geld dafür nimmt, sollte sich diese 600 bis 1.800 € auf keinen Fall entgehen lassen.” — Anna Schmidt, Pflegeberaterin bei Omelia
1. Was ist der Pflege-Pauschbetrag — und für wen ist er gedacht?
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Menschen, die einen Angehörigen oder eine nahestehende Person ehrenamtlich und ohne Bezahlung pflegen. Rechtsgrundlage ist § 33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Clou: Es handelt sich um eine Pauschale. Sie müssen weder Quittungen sammeln noch einzelne Ausgaben belegen. Allein die Tatsache, dass Sie unentgeltlich pflegen, eröffnet den Anspruch. Der Pauschbetrag wird als außergewöhnliche Belastung behandelt — anders als bei sonstigen außergewöhnlichen Belastungen wird hier jedoch keine zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Der volle Betrag mindert also Ihr zu versteuerndes Einkommen.
a) Wer gilt als pflegende Person?
Anspruchsberechtigt sind nicht nur Verwandte. Auch nahestehende Personen — etwa Freunde oder Nachbarn — können den Pauschbetrag geltend machen, sofern sie die persönliche Pflege übernehmen. Entscheidend ist nicht der Verwandtschaftsgrad, sondern die tatsächliche, unentgeltliche Pflegeleistung.
b) Wer ist die gepflegte Person?
Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben oder das Merkzeichen „H” (hilflos) im Schwerbehindertenausweis tragen. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag.
2. Die Beträge 2026 — gestaffelt nach Pflegegrad
Seit der Reform 2021 ist der Pflege-Pauschbetrag nach Pflegegraden gestaffelt. Vorher gab es nur einen einzigen Betrag und nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit. Heute profitieren auch Angehörige bei mittlerem Pflegegrad. Für 2026 gelten unverändert folgende Beträge:
| Voraussetzung bei der gepflegten Person | Jährlicher Pauschbetrag |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 | 1.800 € |
| Pflegegrad 5 | 1.800 € |
| Merkzeichen „H” (hilflos) | 1.800 € |
a) Wie viel bringt das konkret?
Der Pauschbetrag mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen — die tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Ein Beispiel:
- Sie pflegen Ihre Mutter mit Pflegegrad 4 → Pauschbetrag 1.800 €.
- Ihr persönlicher Grenzsteuersatz liegt bei 30 %.
- Steuerersparnis: rund 540 € im Jahr — komplett ohne Belegaufwand.
b) Pflegegrad 1 — was tun?
Bei Pflegegrad 1 entfällt der Pauschbetrag. Hier lohnt sich der Blick auf den Entlastungsbetrag von 131 € der Pflegekasse sowie auf den § 35a EStG, wenn ein Pflegedienst oder eine Betreuungskraft eingesetzt wird.
3. Die Voraussetzungen im Detail
Damit das Finanzamt den Pauschbetrag anerkennt, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Persönliche Pflege im häuslichen Umfeld
Sie müssen die Pflege persönlich durchführen — in Ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Die Wohnung muss in einem EU- oder EWR-Staat liegen. Eine Pflege im Heim erfüllt diese Voraussetzung nicht.
b) Mindestens 10 % der Pflege selbst übernehmen
Sie müssen nicht rund um die Uhr pflegen. Es reicht, wenn Sie mindestens 10 % der Pflege persönlich leisten. Damit ist der Pauschbetrag auch dann möglich, wenn parallel ein ambulanter Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Betreuungskraft unterstützt. Wichtig ist Ihr persönlicher Anteil an der Pflege.
c) Keine Einnahmen für die Pflege
Das ist die zentrale Bedingung: Sie dürfen keine Einnahmen für die Pflegetätigkeit erhalten. Nehmen Sie das Pflegegeld als Bezahlung an, geht der Pauschbetrag verloren.
Wichtige Ausnahme: Pflegen Eltern ihr eigenes Kind, gilt das an sie weitergeleitete Pflegegeld nicht als Einnahme — der Pauschbetrag bleibt erhalten. Auch wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch verwaltet und ausschließlich für die gepflegte Person verwendet wird, schadet es dem Anspruch in der Regel nicht.
4. Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen
Pflegen mehrere Personen gemeinsam denselben Angehörigen, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt — und zwar zu gleichen Teilen, unabhängig vom tatsächlichen Pflegeumfang jedes Einzelnen.
a) Rechenbeispiel: zwei Geschwister
Zwei Schwestern pflegen gemeinsam ihren Vater mit Pflegegrad 5. Der volle Pauschbetrag von 1.800 € wird halbiert:
- Schwester A: 900 €
- Schwester B: 900 €
Jede trägt ihren Anteil in ihrer eigenen Steuererklärung ein.
b) Mehrere gepflegte Personen
Umgekehrt gilt: Pflegen Sie mehrere Angehörige, können Sie den Pauschbetrag für jede gepflegte Person getrennt geltend machen. Wer Mutter (PG 3) und Vater (PG 4) pflegt, kommt so auf 1.100 € + 1.800 € = 2.900 €.
5. Abgrenzung zum § 35a EStG — und wann sich beides kombinieren lässt
Hier passiert der häufigste Fehler. § 33b EStG und § 35a EStG sind zwei völlig verschiedene Regelungen — verwechseln Sie sie nicht.
a) Der Unterschied auf einen Blick
| § 33b EStG (Pflege-Pauschbetrag) | § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) | |
|---|---|---|
| Belohnt | persönliche, unbezahlte Pflege | bezahlte Dienstleistungen im Haushalt |
| Belegpflicht | keine (Pauschale) | ja (Rechnung + Überweisung) |
| Wirkung | mindert das zu versteuernde Einkommen | mindert direkt die Steuerschuld (20 %) |
| Höhe | 600 / 1.100 / 1.800 € | bis zu 4.000 € (20 % von 20.000 €) |
Beim § 35a setzen Sie also bezahlte Kosten an — etwa für einen Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Betreuungskraft. Beim § 33b honoriert der Staat Ihre eigene unbezahlte Arbeit.
b) Kombination ist möglich — aber nicht doppelt für dieselbe Leistung
Beide Vorteile lassen sich grundsätzlich kombinieren, solange sie sich auf verschiedene Leistungen beziehen. Ein typisches Beispiel:
- Sie pflegen Ihre Mutter (PG 4) selbst zu mindestens 10 % → 1.800 € Pauschbetrag nach § 33b.
- Zusätzlich kommt ein Pflegedienst, dessen Rechnung Sie bezahlen → die Arbeitskosten setzen Sie über § 35a an.
Was Sie nicht dürfen: dieselben Aufwendungen doppelt geltend machen. Wer den Pflege-Pauschbetrag wählt, kann für die eigene Pflegeleistung nicht zusätzlich Kosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Im Zweifel lohnt sich eine Vergleichsrechnung: Liegen Ihre tatsächlich belegbaren Kosten deutlich über dem Pauschbetrag, kann der Weg über § 33 EStG (außergewöhnliche Belastung mit Nachweis) günstiger sein — dann allerdings mit zumutbarer Eigenbelastung.
6. So beantragen Sie den Pauschbetrag in der Steuererklärung
Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht bei der Pflegekasse, sondern direkt in der Einkommensteuererklärung beantragt.
a) Die richtige Anlage
Tragen Sie den Pauschbetrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein. Dort gibt es ein eigenes Feld für die Pflege von Angehörigen. Sie geben an:
- Name und Pflegegrad (bzw. Merkzeichen „H”) der gepflegten Person,
- dass Sie unentgeltlich und persönlich pflegen,
- ggf. die Zahl der weiteren Pflegepersonen (für die Aufteilung).
b) Welche Nachweise brauchen Sie?
Im Regelfall genügt der Pflegegradbescheid der Pflegekasse bzw. der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H” als Nachweis. Belege über einzelne Pflegekosten sind beim Pauschbetrag nicht erforderlich — das ist ja gerade sein Vorteil. Bewahren Sie den Bescheid dennoch auf, falls das Finanzamt nachfragt.
c) Tipp: Steuer-ID der gepflegten Person bereithalten
Das Finanzamt verlangt zur eindeutigen Zuordnung in der Regel die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person. Halten Sie diese vor dem Ausfüllen bereit, das spart Rückfragen.
7. Häufige Fragen
Ab welchem Pflegegrad bekomme ich den Pflege-Pauschbetrag?
Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch. Alternativ genügt das Merkzeichen „H” (hilflos) im Schwerbehindertenausweis.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026 genau?
600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Merkzeichen „H”. Diese Beträge gelten seit 2021 unverändert auch für 2026.
Verliere ich den Pauschbetrag, wenn ich das Pflegegeld bekomme?
Grundsätzlich ja — sobald Sie das Pflegegeld als Bezahlung annehmen. Ausnahme: Eltern, die ihr eigenes Kind pflegen, behalten den Pauschbetrag trotz Pflegegeld. Auch rein treuhänderisch für die gepflegte Person verwaltetes Pflegegeld schadet meist nicht.
Kann ich den Pauschbetrag und § 35a EStG gleichzeitig nutzen?
Ja, sofern sie sich auf verschiedene Leistungen beziehen: Ihre eigene unbezahlte Pflege über § 33b, die bezahlten Kosten eines Pflegedienstes über § 35a. Dieselbe Aufwendung dürfen Sie nicht doppelt ansetzen.
Muss ich Belege oder Quittungen sammeln?
Nein. Der Pflege-Pauschbetrag ist eine Pauschale ohne Einzelnachweis. Sie benötigen lediglich den Pflegegradbescheid bzw. den Schwerbehindertenausweis.
Was, wenn wir zu zweit pflegen?
Dann wird der Pauschbetrag zu gleichen Teilen aufgeteilt — bei Pflegegrad 5 also je 900 € für zwei Pflegepersonen, unabhängig vom jeweiligen Pflegeanteil.
Gilt der Pauschbetrag auch bei einer 24-Stunden-Betreuungskraft im Haushalt?
Ja. Solange Sie selbst mindestens 10 % der Pflege persönlich leisten und kein Geld dafür nehmen, bleibt der Anspruch bestehen — die Betreuungskraft unterstützt zusätzlich. Deren Kosten setzen Sie separat über § 35a an.
Muss die gepflegte Person bei mir wohnen?
Nicht zwingend. Die Pflege muss in Ihrer Wohnung oder der des Pflegebedürftigen stattfinden, und die Wohnung muss in der EU oder im EWR liegen.
Wo Sie weiterlesen
- § 35a EStG 2026: Pflegekosten steuerlich absetzen — der wichtigste Partner-Paragraf für bezahlte Pflegekosten.
- Rentenpunkte für pflegende Angehörige — wie Pflege Ihre eigene Rente erhöht.
- Pflegezeit & Familienpflegezeit: Ihre Rechte 2026 — Freistellung vom Job für die Pflege.
- Pflegekassen-Leistungen 2026 im Überblick — alle Geld- und Sachleistungen je Pflegegrad.
- Entlastungsbetrag 131 € richtig nutzen — der oft verschenkte Monatszuschuss.
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — kostenlos — Ihr Recht auf unabhängige Beratung.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz — § 33b EStG, Pauschbeträge (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfinanzministerium (BMF) — Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, § 33b EStG (bundesfinanzministerium.de)
- Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) — Pflege-Pauschbetrag entlastet Angehörige (vlh.de)
- Verbraucherzentrale — Pflegeleistungen und steuerliche Entlastungen (verbraucherzentrale.de)
Persönliche Pflege verdient Anerkennung — und steuerliche Entlastung
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, trägt eine große Verantwortung. Der Pflege-Pauschbetrag ist ein einfacher, belegfreier Weg, sich einen Teil davon zurückzuholen. Wir helfen Ihnen, alle Förderungen und Steuervorteile auszuschöpfen — und unterstützen Sie mit qualifizierter Betreuung zu Hause.