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Angehörige & Recht 11 Min. Lesezeit

Pflegevertrag: Worauf achten? Kündigung, Kosten, Widerruf

Pflegevertrag prüfen: Was bei Pflegedienst, Heim und 24-Stunden-Betreuung gilt. Kündigung, Kosten, Widerruf und 8 Prüfpunkte vor der Unterschrift.

Der Pflegevertrag wird oft in einer Ausnahmesituation unterschrieben. Ihre Mutter kommt aus dem Krankenhaus, der Pflegedienst soll morgen anfangen, und auf dem Küchentisch liegen mehrere Seiten Kleingedrucktes. Genau dann lohnt sich eine halbe Stunde genaues Lesen.

Dabei gibt es nicht den einen Pflegevertrag. Für den ambulanten Pflegedienst gilt § 120 SGB XI, für das Pflegeheim das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), für die 24-Stunden-Betreuung das allgemeine Vertrags- und Verbraucherrecht. Die Regeln zu Kündigung, Form und Preisen unterscheiden sich deutlich. Dieser Beitrag zeigt, worauf Sie bei jeder Vertragsart achten.

Auf einen Blick

  • Pflegedienst: Sie können jederzeit ohne Frist kündigen, auch wenn im Vertrag etwas anderes steht (§ 120 SGB XI). Das Risiko ist die Kündigungsfrist des Dienstes: mindestens sechs Wochen vereinbaren.
  • Preise einzeln: Jede Leistung mit eigenem Preis, vorab ein Kostenvoranschlag, aus dem Kassenanteil und Eigenanteil hervorgehen.
  • Pflegeheim: Vertrag schriftlich, in den ersten zwei Wochen fristlos kündbar, Erhöhungen frühestens vier Wochen nach schriftlicher Begründung. Mit dem Tod endet der Vertrag.
  • 24-Stunden-Betreuung: Kündigungsfrist, Ersatz bei Ausfall und die Regel bei Krankenhaus oder Tod stehen nur im Vertrag. Lesen Sie diese Stellen besonders genau.
  • Widerruf: Bei Abschluss zu Hause, per Telefon, E-Mail oder online haben Sie 14 Tage Widerrufsrecht.
  • Unterschrift: Vertragspartner ist die pflegebedürftige Person. Angehörige unterschreiben „in Vertretung“.
  • Kein Druck: Ein seriöser Anbieter gibt Ihnen Zeit zum Lesen und Vergleichen.
Drei Verträge im Vergleich. Kündigung: Beim ambulanten Pflegedienst kündigen Sie jederzeit ohne Frist nach Paragraf 120 SGB XI, für den Dienst eine Frist vereinbaren, die Verbraucherzentrale rät zu mindestens sechs Wochen. Im Pflegeheim kündigen Sie bis zum dritten Werktag zum Monatsende, in den ersten zwei Wochen fristlos, das Heim nur aus wichtigem Grund. Bei der 24-Stunden-Betreuung gilt die Frist laut Vertrag, bei Omelia 14 Tage, aus wichtigem Grund fristlos. Form: Pflegedienst ohne gesetzliche Schriftform, schriftlichen Vertrag verlangen, Kosten vorab in der Regel schriftlich. Heim schriftlich Pflicht, nicht elektronisch, vorher Information in Textform. 24-Stunden-Betreuung schriftlich auf Deutsch verlangen, Widerrufsbelehrung bei Abschluss zu Hause, per Telefon oder online. Preisänderung: Pflegedienst, die Kassenvergütung gilt auch für Ihren Eigenanteil, neuer Kostenvoranschlag bei wesentlicher Änderung. Heim schriftlich, begründet, frühestens vier Wochen nach Zugang, Kündigung zum Erhöhungstermin möglich. 24-Stunden-Betreuung Regel im Vertrag prüfen, was der Preis enthält, muss schriftlich stehen. Tod: Pflegedienst kein Sonderrecht nötig, jederzeit kündbar. Heim, der Vertrag endet mit dem Tod, Wohnraum höchstens zwei Wochen weiter, nur wenn vereinbart. 24-Stunden-Betreuung Regel im Vertrag prüfen, bei Omelia endet er nach rund zehn Tagen. Quellen: Paragraf 120 SGB XI, WBVG, Verbraucherzentrale.

Grundsatz: nie unter Druck unterschreiben

Nehmen Sie sich Zeit, auch wenn die Pflege schnell organisiert werden muss. Die Verbraucherzentrale sagt es deutlich: Ein seriöser Anbieter drängt Sie nicht.

Holen Sie möglichst mehrere Kostenvoranschläge ein, die Preise der Anbieter unterscheiden sich. Vertragsmuster und AGB können Sie sich vorab zusenden lassen. Verweist der Vertrag auf Anlagen, lassen Sie sich diese geben.

Wer unterschreibt. Vertragspartner ist in der Regel die pflegebedürftige Person, beim Pflegedienst laut Verbraucherzentrale Berlin immer, nicht die Tochter oder der Sohn. Unterschreiben Sie mit Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuerin, machen Sie das mit dem Zusatz „in Vertretung“ deutlich. Mehr dazu im Beitrag Gesetzliche Betreuung und Vorsorgevollmacht.

Ambulanter Pflegedienst: Pflegevertrag nach § 120 SGB XI

Beim Pflegedienst schützt Sie das Gesetz stärker, als viele Verträge vermuten lassen. Sie können jederzeit ohne Frist kündigen, und für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe darf der Dienst keine höheren Preise verlangen als mit den Pflegekassen vereinbart.

Kündigung durch Sie. § 120 Abs. 2 SGB XI ist eindeutig: Der Pflegevertrag kann von der pflegebedürftigen Person „jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden“. Das gilt laut Verbraucherzentrale Berlin auch, wenn im Vertrag etwas anderes steht. Ein Sonderkündigungsrecht für Heimumzug oder Tod brauchen Sie hier also nicht.

Kündigung durch den Dienst. Hier liegt das eigentliche Risiko. § 120 regelt die Kündigung durch den Pflegedienst nicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert, dass Familien vor kurzfristigen Kündigungen nicht ausreichend geschützt sind. Vereinbaren Sie deshalb, dass der Dienst nur schriftlich und mit einer Frist von mindestens sechs Wochen kündigen darf. Die Verbraucherzentrale Berlin nennt 14 Tage als Minimum. In manchen Bundesländern darf ein Dienst die Pflege erst beenden, wenn ein neuer Dienst übernimmt. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach.

Form. Eine gesetzliche Schriftform für den Pflegevertrag gibt es nicht. Bestehen Sie trotzdem auf einem schriftlichen Vertrag, den beide Seiten unterschreiben. Über die voraussichtlichen Kosten muss der Dienst Sie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Änderung in der Regel schriftlich unterrichten (§ 120 Abs. 3).

Leistungen und Preise. Im Vertrag müssen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen stehen, jede Leistung oder jeder Leistungskomplex mit eigenem Preis. Eine Gesamtsumme reicht nicht. Angaben wie „nach Bedarf“ oder nur „Grundpflege“ sind laut Verbraucherzentrale Berlin zu ungenau. Halten Sie auch Wochentage und ungefähre Uhrzeiten fest, etwa „Montag bis Freitag gegen 8 Uhr Hilfe beim Duschen“.

Was die Kasse zahlt. Die Pflegesachleistung rechnet der Dienst direkt mit der Pflegekasse ab. Was über den Höchstbetrag hinausgeht, zahlen Sie selbst, aber nur zu den Preisen, die mit den Kassen vereinbart sind (§ 120 Abs. 4). Aus dem Kostenvoranschlag sollte klar hervorgehen, welchen Teil die Kasse trägt und welchen Sie. Wie viel Sachleistung Ihnen zusteht, steht im Beitrag Ambulanter Pflegedienst: Kosten und Leistungen.

Investitionskosten. Diese Kosten trägt die Pflegekasse nicht. Sie zahlen sie nur, wenn das im Vertrag oder Kostenvoranschlag vereinbart ist.

Entlastungsbetrag. Prüfen Sie, ob Sie mit einem Formular im Vertragspaket den Entlastungsbetrag an den Dienst abtreten. Der vzbv beobachtet, dass das häufig geschieht, ohne dass die Familie es bewusst wahrnimmt. Wie Sie den Betrag selbst einsetzen können, lesen Sie unter Entlastungsbetrag richtig nutzen.

Ausfall und Krankenhaus. Lassen Sie schriftlich festhalten, dass der Vertrag während eines Krankenhausaufenthalts, einer Reha oder Kurzzeitpflege ruht. Regeln Sie, bis wann Sie einen Einsatz kostenfrei absagen können, üblich sind 24 Stunden oder bis 12 Uhr am Vortag. Will der Dienst einen Kooperationspartner einsetzen, muss das vorab mit Ihnen vereinbart sein.

Abrechnung. Pflegeleistungen werden erst im Nachhinein abgerechnet, Vorauszahlungen müssen Sie nicht leisten. Die Verbraucherzentrale Berlin rät, gerade am Anfang keine Einzugsermächtigung zu erteilen und eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen zu vereinbaren. Unterschreiben Sie den monatlichen Leistungsnachweis nur, wenn er stimmt. Laut Verbraucherzentrale ist er ab dem 1. Oktober 2027 nur noch elektronisch, bestätigt wird dann einmal im Monat mit digitaler Unterschrift.

Schlüssel und Haftpflicht. Legen Sie fest, wann der Schlüssel genutzt werden darf und dass er nicht an Dritte geht. Lassen Sie sich die Haftpflichtversicherung des Dienstes bestätigen. Die Qualität ambulanter Dienste prüft der Medizinische Dienst (§ 114 SGB XI).

Pflegeheim: Heimvertrag nach dem WBVG

Für den Heimvertrag schreibt das WBVG viele Rechte zwingend vor. Vertragsklauseln, die davon zu Ihrem Nachteil abweichen, sind unwirksam (§ 16 WBVG). Das Gesetz gilt für Pflegeheim und Kurzzeitpflege, unter bestimmten Voraussetzungen auch für Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen.

Vor dem Vertrag. Das Heim muss Sie rechtzeitig vor Ihrer Unterschrift in Textform und leicht verständlich informieren (§ 3 WBVG): über die Leistungen, die einzelnen Entgelte, die Investitionskosten, das Gesamtentgelt, die Voraussetzungen für spätere Preisänderungen und die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. So können Sie in Ruhe überlegen und sich beraten lassen.

Form. Der Heimvertrag muss schriftlich geschlossen werden, elektronisch ist ausgeschlossen (§ 6 WBVG). Er nennt die Entgelte getrennt nach Wohnraum, Pflege, Verpflegung und Investitionskosten. Fehlt die Schriftform, können Sie jederzeit fristlos kündigen.

Kündigung durch Sie. Ordentlich bis zum dritten Werktag eines Monats zum Monatsende, schriftlich. Innerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn geht es jederzeit ohne Frist (§ 11 WBVG). Das ersetzt praktisch ein Probewohnen. Aus wichtigem Grund ist die Kündigung ebenfalls fristlos möglich. Das Heim selbst kann nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und begründet, und nie, um das Entgelt zu erhöhen (§ 12 WBVG). Was beim Umzug aus dem Heim zurück nach Hause sonst zu regeln ist, lesen Sie im Beitrag Aus dem Pflegeheim nach Hause holen.

Entgelterhöhung. Das Heim muss die Erhöhung schriftlich mitteilen und begründen. Sie schulden den neuen Betrag frühestens vier Wochen nach Zugang und dürfen vorher die Kalkulationsunterlagen einsehen (§ 9 WBVG). Zum Zeitpunkt der Erhöhung können Sie jederzeit kündigen.

Kaution. Wer Leistungen der Pflegekasse für Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege bezieht (§§ 42, 43 SGB XI), muss keine Kaution stellen (§ 14 Abs. 4 WBVG). In anderen Fällen ist sie auf das Doppelte eines Monatsentgelts begrenzt.

Tod. Mit dem Tod endet der Vertrag automatisch (§ 4 Abs. 3). Nur wenn es vereinbart ist, läuft die Zahlung für den Wohnraum höchstens zwei Wochen weiter, abzüglich ersparter Aufwendungen. Den Vergleich der Wohnformen finden Sie unter Pflegeheim oder 24-Stunden-Pflege.

24-Stunden-Betreuung: Vertrag mit dem Entsendeunternehmen

Für die 24-Stunden-Betreuung gibt es kein Spezialgesetz wie § 120 SGB XI oder das WBVG. Was bei Kündigung, Ausfall oder Krankenhaus gilt, steht fast nur im Vertrag. Deshalb ist er hier besonders genau zu lesen.

Wer Ihr Vertragspartner ist. Im Entsendemodell ist die Betreuungskraft bei einem ausländischen Unternehmen angestellt. Sie sind Kundin, nicht Arbeitgeberin. Laut Verbraucherzentrale schließen Familien oft zwei Verträge: mit dem Entsendeunternehmen und mit einer Vermittlungsagentur. Das Weisungsrecht liegt beim Entsendeunternehmen. Ihre Wünsche zu Tagesablauf, Aufgaben und Zeiten halten Sie deshalb vorab im Vertrag fest und klären Änderungen mit dem Anbieter. Lassen Sie sich die A1-Bescheinigung zeigen und heften Sie eine Kopie ab. Liegt sie noch nicht vor, lassen Sie sich mindestens eine Kopie des Antrags geben. Hintergründe stehen unter Rechtliche Aspekte der 24-Stunden-Betreuung.

Andere Modelle. Im Arbeitgebermodell stellen Sie selbst an und tragen alle Arbeitgeberpflichten. Bei „selbstständigen“ Kräften sieht die Verbraucherzentrale eine Grauzone zur Scheinselbstständigkeit. Wird eine Beschäftigung festgestellt, schuldet der Haushalt die Sozialversicherungsbeiträge. Klarheit schafft eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV).

Arbeitszeit und Aufgaben. „24 Stunden“ heißt Anwesenheit im Haushalt, nicht 24 Arbeitsstunden. Laut Verbraucherzentrale arbeitet die Betreuungskraft durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag. Auch entsandte Kräfte haben Anspruch auf den deutschen Mindestlohn, Bereitschaft im Haushalt zählt laut Bundesarbeitsgericht als Arbeitszeit. Die Betreuungskraft ist keine Pflegefachkraft und keine Nachtwache. Medizinische Behandlungspflege wie Spritzen oder Wundversorgung übernimmt der Pflegedienst.

Laufzeit und Kündigung. In AGB unwirksam sind eine Bindung über zwei Jahre und eine stillschweigende Verlängerung ohne monatliches Kündigungsrecht (§ 309 Nr. 9 BGB). Aus wichtigem Grund, etwa bei Diebstahl, können Sie laut Verbraucherzentrale unabhängig von der vereinbarten Frist fristlos kündigen. Prüfen Sie, was bei Krankenhaus, Heimumzug und Tod gilt.

Preis und Kassenleistungen. Klären Sie, was im Preis enthalten ist und was Sie selbst stellen, etwa Zimmer und Verpflegung. Pflegesachleistung gibt es für die Betreuungskraft nicht, den Entlastungsbetrag nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote. Das Pflegegeld können Sie einsetzen. Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG brauchen Sie eine Rechnung und eine Überweisung, Barzahlung zählt nicht. Siehe Steuerabzug nach § 35a EStG.

Haftung. Der Anbieter haftet für ein Verschulden der Betreuungskraft bei der Erfüllung des Vertrags wie für eigenes (§ 278 BGB). Lassen Sie sich die Haftpflichtversicherung nachweisen. Fällt die Betreuungskraft aus, hilft der Notfallplan bei Ausfall.

So ist es bei Omelia geregelt. Sie schließen einen Vertrag direkt mit Omelia sp. z o.o., dem Entsendeunternehmen, ohne Vermittler. Es gilt deutsches Recht, der Vertrag ist auf Deutsch, Gerichtsstand ist der Ort der Leistung bei Ihnen. Die Widerrufsbelehrung steht im Vertrag, eine Betriebshaftpflicht besteht. Gekündigt wird mit 14 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Stirbt die betreute Person, endet der Vertrag nach rund zehn Tagen. Bei einem Krankenhausaufenthalt werden rund zehn Tage berechnet, die Betreuungskraft reist ab und kommt nach der Rückkehr wieder. Die Arbeitszeit beträgt höchstens 8 Stunden am Tag. Ein Wechsel erfolgt regulär innerhalb von 48 Stunden, im Notfall innerhalb von 72, ohne Zusatzkosten. Der Preis je 30 Tage liegt zwischen 2.699 € ohne Deutsch und 3.399 € bei C1 bis C2, inklusive Reisekosten. Kost und Logis stellen Sie im Haushalt. Omelia ist nicht nach § 45a SGB XI anerkannt.

Widerruf: 14 Tage bei Abschluss zu Hause oder per Telefon

Wurde der Vertrag bei Ihnen zu Hause, per Telefon, E-Mail oder online geschlossen, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsverträge.

Für soziale Dienstleistungen „einschließlich Langzeitpflege“ gelten das Widerrufsrecht und die Belehrungspflicht ausdrücklich (§ 312 Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn Sie ordnungsgemäß belehrt wurden. Fehlt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 BGB).

Vor der Unterschrift: 8 Prüfpunkte. Erstens: Wer unterschreibt? Vertragspartner ist die pflegebedürftige Person, Angehörige unterschreiben mit dem Zusatz in Vertretung. Zweitens: Leistungen einzeln, jede Leistung mit Preis, Wochentag und ungefährer Uhrzeit, nach Bedarf oder nur eine Gesamtsumme reicht nicht. Drittens: Kostenvoranschlag, was zahlt die Pflegekasse, was zahlen Sie selbst, Investitionskosten nur, wenn sie vereinbart sind. Viertens: Kündigung beider Seiten, Ihre Frist und die des Anbieters, beim Pflegedienst mindestens sechs Wochen für den Dienst vereinbaren. Fünftens: Ausfall und Krankenhaus, wer springt ein, ruht der Vertrag im Krankenhaus, bis wann kann ein Einsatz kostenfrei abgesagt werden. Sechstens: Heimumzug und Tod, wann endet der Vertrag und was ist danach noch zu zahlen. Siebtens: Widerruf, zu Hause, per Telefon oder online geschlossen, dann gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, Belehrung erhalten? Achtens: Kleingedrucktes, Anlagen mitgeben lassen, Abtretung des Entlastungsbetrags prüfen, keine Vorauszahlung, Schlüssel und Haftpflicht regeln. Quellen: Paragraf 120 SGB XI, Paragrafen 312g und 355 BGB, Verbraucherzentrale, vzbv.

Wer hilft beim Prüfen?

Für die Vertragsprüfung ist die Verbraucherzentrale die erste Adresse, die Verbraucherzentrale Berlin etwa bietet eine Pflegerechtsberatung für Pflege- und Betreuungsverträge.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Pflegestützpunkte beraten zu Leistungen und helfen beim Versorgungsplan. Verträge rechtlich prüfen ist nicht ihre Aufgabe, und Pflegestützpunkte gibt es nicht in jedem Bundesland flächendeckend. Bei größeren Streitfragen hilft eine Anwältin oder ein Anwalt.

Häufige Fragen

Kann ich einen Pflegevertrag fristlos kündigen?

Beim ambulanten Pflegedienst ja, jederzeit und ohne Begründung (§ 120 SGB XI), auch wenn der Vertrag eine Frist nennt. Den Heimvertrag kündigen Sie bis zum dritten Werktag zum Monatsende, in den ersten zwei Wochen fristlos. Bei der 24-Stunden-Betreuung gilt die vereinbarte Frist, bei wichtigem Grund auch fristlos.

Darf der Pflegedienst mir kurzfristig kündigen?

§ 120 SGB XI regelt die Kündigung durch den Pflegedienst nicht. Vereinbaren Sie deshalb im Vertrag, dass der Dienst nur schriftlich und mit mindestens sechs Wochen Frist kündigen darf. Noch besser ist laut Verbraucherzentrale eine Regel, nach der der Vertrag erst endet, wenn ein neuer Dienst gefunden ist.

Muss ein Pflegevertrag schriftlich sein?

Beim Heimvertrag ja, auf Papier (§ 6 WBVG). Für Pflegedienst und 24-Stunden-Betreuung schreibt das Gesetz keine Schriftform vor. Bestehen Sie trotzdem auf einem schriftlichen Vertrag und Kostenvoranschlag.

Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Pflegebedürftige stirbt?

Der Heimvertrag endet mit dem Tod. Für den Wohnraum darf höchstens zwei Wochen weiter berechnet werden, und nur, wenn das vereinbart ist. Der Pflegedienst-Vertrag ist ohnehin jederzeit ohne Frist kündbar. Bei der 24-Stunden-Betreuung steht die Regel im Vertrag, bei Omelia endet er nach rund zehn Tagen.

Gibt es beim Pflegevertrag ein Widerrufsrecht?

Ja, wenn der Vertrag zu Hause, per Telefon, E-Mail oder online geschlossen wurde. Sie haben dann 14 Tage Zeit, ohne Begründung. Die Frist läuft erst ab einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.

Darf das Pflegeheim eine Kaution verlangen?

Nicht, wenn Ihre Mutter Leistungen der Pflegekasse für das Pflegeheim oder die Kurzzeitpflege bekommt (§ 14 Abs. 4 WBVG). In anderen Fällen höchstens das Doppelte eines Monatsentgelts.

Ist die Betreuungskraft für Behandlungspflege zuständig?

Nein. Die Betreuungskraft ist keine Pflegefachkraft und keine Nachtwache. Spritzen, Verbandswechsel oder Wundversorgung übernimmt ein Pflegedienst nach ärztlicher Verordnung.

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Quellen

Stand: Oktober 2026.

Geschrieben von

Anna Schmidt

Pflegeberaterin · Recht & Finanzen

Spezialisiert auf Pflegegrad-Anträge, Pflegekassen-Leistungen 2026 und legale Beschäftigung von Betreuungskräften.

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