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Finanzielles & Förderungen 14 Min. Lesezeit

Pflegereform 2027: Was sich für Familien ändert

Pflegereform 2027: neue Budgets statt Verhinderungspflege, höhere Schwellen und kein Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1. Was Familien jetzt tun sollten.

Die Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Wenn das Verfahren wie geplant abgeschlossen wird, soll das meiste ab 1. Januar 2027 gelten.

Pflegegeld und Pflegedienst-Budget steigen etwas. Dafür fallen die Verhinderungspflege und der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € weg, bei Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag, und neue Anträge werden strenger bewertet. Was Sie deshalb noch 2026 erledigen sollten, steht am Ende in einer Checkliste. Was bis dahin noch gilt, fasst der Abschnitt „Was bis Ende 2026 noch gilt“ zusammen.

Auf einen Blick

Auf einen Blick

Das ändert sich ab 2027

  1. Pflegegeld wird Entlastungsbudget: 380 € (PG 2) bis 1.080 € (PG 5) im Monat, etwas mehr als heute.
  2. Verhinderungspflege fällt weg. Ihr Geld steckt künftig in den Budgets, der Jahresbetrag von 3.539 € entfällt.
  3. Neues Überbrückungsbudget: bis zu 2.285 € im Jahr, nur für Kurzzeitpflege und Notdienst.
  4. Pflegegrad 1 ohne Entlastungsbetrag. Die 131 € im Monat entfallen.
  5. Strengere Begutachtung für neue Anträge. Wer bis 31. Dezember 2026 beantragt, wird nach altem Recht bewertet.
  6. Beitrag bleibt bei 3,6 Prozent. Kinderlose zahlen ab 2027 mehr.

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Beschlossen hat bisher nur die Bundesregierung. Der Entwurf liegt seit 9. Oktober 2026 beim Bundesrat (Drucksache 587/26) und ist dort als besonders eilbedürftig gekennzeichnet.

Geplant ist laut AOK folgender Ablauf: erste Lesung im Bundestag am 6. November 2026, zweite und dritte Lesung am 11. Dezember 2026, zweiter Durchgang im Bundesrat am 18. Dezember 2026. Im Verfahren können sich Beträge noch ändern. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

Schon jetzt hat sich einiges gegenüber dem ersten Entwurf vom Juni geändert. Die damals geplante Kürzung der Rentenbeiträge für alle pflegenden Angehörigen ist gestrichen.

Zeitstrahl Pflegereform 2027: Kabinettsbeschluss 30. September 2026, Bundesrat Eingang 9. Oktober, geplant erste Lesung Bundestag 6. November, zweite und dritte Lesung 11. Dezember, Bundesrat 18. Dezember 2026. Inkrafttreten 1. Januar 2027; ab 1. Januar 2028 Notdienst, Ehegatten-Zuschlag und Minijob-Beitrag; ab 1. Januar 2029 Pflegebegleitung und jährliche Anpassung der Beträge.

Aus vielen Töpfen werden vier Budgets

Der Entwurf ordnet die häusliche Pflege neu: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Entlastungsbetrag werden in vier Budgets verschoben. Kurzzeitpflege läuft künftig über das Überbrückungsbudget. Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget sollen ohne gesonderte Anträge oder Belege nutzbar sein. Das Sozialraumbudget wird gegen Belege erstattet; beim Überbrückungsbudget gelten Zweckbindung und im Übergang 2027 ab dem vierten Tag die Zustimmung der Pflegekasse.

  • Entlastungsbudget: das bisherige Pflegegeld, frei verwendbar. Es soll auch die frühere Verhinderungspflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch abdecken.
  • Sachleistungsbudget: das bisherige Budget für einen Pflegedienst. Es wird ebenfalls erhöht, weil es die Vertretung bei geplanter Abwesenheit der Pflegeperson mit abdecken soll.
  • Überbrückungsbudget: neu, für Kurzzeitpflege und Notfälle.
  • Sozialraumbudget: ersetzt den Entlastungsbetrag.

Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich weiter kombinieren. Was nicht im Budget aufgeht, entfällt: die Verhinderungspflege als eigene Leistung, der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € und die Pauschale von 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel wie Handschuhe und Bettschutzeinlagen.

Schema: Pflegegeld, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gehen im Entlastungsbudget auf. Pflegesachleistung im Sachleistungsbudget. Kurzzeitpflege und neuer Notdienst im Überbrückungsbudget mit bis zu 2.285 Euro im Jahr. Für Pflegegrad 2 bis 5 wird der Entlastungsbetrag von 131 Euro zum Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat; Pflegegrad 1 bekommt kein Sozialraumbudget. Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro entfällt.

Pflegegeld 2027: das Entlastungsbudget

Das Pflegegeld heißt künftig „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ und steigt leicht. Bei Pflegegrad 2 sind es 33 € mehr im Monat, bei Pflegegrad 4 und 5 je 90 € mehr.

PflegegradPflegegeld heuteEntlastungsbudget 2027Unterschied im Monat
Pflegegrad 2347 €380 €+33 €
Pflegegrad 3599 €630 €+31 €
Pflegegrad 4800 €890 €+90 €
Pflegegrad 5990 €1.080 €+90 €

Der Haken steht in der Begründung des Entwurfs: Der höhere Betrag soll künftig auch die Fälle abdecken, in denen bisher die Verhinderungspflege gezahlt hat, und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wer bisher Pflegehilfsmittel zum Verbrauch über die Kasse abrechnet, bezahlt sie künftig aus diesem Budget. Wenn Sie die Pauschale für Pflegehilfsmittel bisher voll genutzt haben, bleibt bei Pflegegrad 2 unterm Strich weniger als heute: 108 € weniger im Jahr, bei Pflegegrad 3 sind es 132 € weniger.

Wann und wie das Pflegegeld heute überwiesen wird, steht im Beitrag Pflegegeld-Auszahlung und Termine.

Sachleistungsbudget: mehr Geld für den Pflegedienst

Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, bekommt ab 2027 ein höheres Budget. Auch hier ist die Erhöhung als Ausgleich für die wegfallende Verhinderungspflege gedacht.

PflegegradPflegesachleistung heuteSachleistungsbudget 2027
Pflegegrad 2796 €890 €
Pflegegrad 31.497 €1.590 €
Pflegegrad 41.859 €2.090 €
Pflegegrad 52.299 €2.530 €

Verhinderungspflege 2027: Was an ihre Stelle tritt

Die Verhinderungspflege gibt es ab 2027 nicht mehr als eigene Leistung. Wenn die pflegende Tochter Urlaub plant, läuft Ersatzpflege künftig über Entlastungsbudget oder Sachleistungsbudget. Fällt sie ungeplant aus oder ist sie akut überfordert, kommt für Kurzzeitpflege oder Notdienst das Überbrückungsbudget in Betracht.

Das Überbrückungsbudget beträgt bis zu 2.285 € im Kalenderjahr. Es ist zweckgebunden für genau zwei Dinge: Kurzzeitpflege (höchstens 8 Wochen) und einen Notdienst der ambulanten Pflege, wenn die Pflegeperson ungeplant ausfällt oder akut überfordert ist. Diesen Notdienst gibt es regulär erst ab

  1. Januar 2028. Im Jahr 2027 sollen zugelassene ambulante Dienste einspringen, ab dem vierten Tag nur mit Zustimmung der Pflegekasse. Während Kurzzeitpflege oder Akut-Sachleistung, also beim Notfall-Einsatz eines ambulanten Dienstes, läuft die Hälfte des Pflegegeldes bis zu 8 Wochen weiter.

Für Familien, die heute die Verhinderungspflege voll ausschöpfen, ist das der größte Einschnitt. Ein Beispiel bei Pflegegrad 3: Heute stehen Pflegegeld, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel zusammen mit 11.231 € im Jahr zur Verfügung. Ab 2027 sind es 7.560 € Entlastungsbudget, das sind 3.671 € weniger. Dazu kommt das Überbrückungsbudget, aber nur für Kurzzeitpflege und Notdienst.

Rechenbeispiel pro Jahr für Familien mit Pflegegeld, voller Verhinderungspflege und Pflegehilfsmitteln: Pflegegrad 2 heute 8.207 Euro, 2027 4.560 Euro; Pflegegrad 3 heute 11.231 Euro, 2027 7.560 Euro; Pflegegrad 4 heute 13.643 Euro, 2027 10.680 Euro; Pflegegrad 5 heute 15.923 Euro, 2027 12.960 Euro. Wer nur Pflegegeld nutzt, bekommt 2027 zwischen 372 und 1.080 Euro mehr im Jahr.

Wie Sie die Verhinderungspflege bis Ende 2026 noch nutzen, erklärt der Ratgeber Verhinderungspflege beantragen. Der Jahresbetrag 2026 verfällt am 31. Dezember.

Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag

Aus dem Entlastungsbetrag von 131 € wird ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € im Monat für Pflegegrad 2 bis 5. Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5 bekommen bis zu 300 €. Das sind 528 € mehr im Jahr, aber das Geld ist enger gebunden.

Das Sozialraumbudget gilt nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, etwa Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen mit Anerkennung. Bisher konnte der Entlastungsbetrag auch für Tagespflege oder einen Pflegedienst eingesetzt werden. Ansparen ist nicht mehr vorgesehen, und der Umwandlungsanspruch, mit dem sich nicht genutzte Sachleistung in Alltagshilfe umwandeln ließ, entfällt. Eine Übergangsregel für Restguthaben aus 2026 haben wir im Entwurf nicht gefunden. Setzen Sie angesparte Beträge deshalb möglichst 2026 ein und fragen Sie Ihre Pflegekasse, ob für Restbeträge noch eine Erstattung möglich ist. Tipps dazu stehen im Ratgeber Entlastungsbetrag richtig nutzen.

Pflegegrad 1: kein Entlastungsbetrag mehr

Bei Pflegegrad 1 fallen die 131 € im Monat weg, 1.572 € im Jahr. Stattdessen soll es eine Pflegebegleitung geben, allerdings erst ab 2029. Pflegehilfsmittel, der Wohnumfeldzuschuss für Umbauten und die Pflegeberatung bleiben; die Pauschale von 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch entfällt nach dem Entwurf.

Nach dem Entwurf soll auch der Heimzuschuss von 131 € im Monat bei Pflegegrad 1 (§ 43 Abs. 3 SGB XI) für Neufälle entfallen. Wer ihn bereits bekommt, soll ihn behalten.

Pflegegrad beantragen: strengere Schwellen ab 2027

Für neue Anträge werden die Schwellen bei der Begutachtung angehoben: Pflegegrad 1 ab 15 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten. Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert, die unteren Pflegegrade werden schwerer erreichbar. Laut Begründung des Entwurfs würden bei Erstbegutachtungen etwa 22 Prozent weniger Menschen einen Pflegegrad bekommen.

Punkteschwellen für die Pflegegrade heute und ab 2027: Pflegegrad 1 ab 12,5 statt neu ab 15 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27 statt 30, Pflegegrad 3 ab 47,5 statt 50, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten unverändert.

Entscheidend ist das Datum des Antrags. Der Pflegegrad wird nach dem Recht festgestellt, das bei der Antragstellung gilt (§ 142b SGB XI neu). Ein Antrag, der bis 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, wird also nach den heutigen Schwellen bewertet. Ein bestehender Pflegegrad geht nicht allein wegen der neuen Schwellen verloren. Dieser Bestandsschutz gilt für den Pflegegrad, nicht für Leistungen, die wegfallen, wie Verhinderungspflege oder den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1.

Rechnen Sie Anfang 2027 mit Wartezeiten. Die Frist von 25 Arbeitstagen für die Entscheidung der Kasse ist vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt, außer in dringenden Fällen. Wie der Antrag abläuft, zeigt der Leitfaden Pflegegrad beantragen.

Beiträge: Was sich für Versicherte ändert

Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent. Der Entwurf schließt eine Anhebung ausdrücklich aus. Es ändern sich andere Dinge:

  • Kinderlose ab 2027: Der Zuschlag steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Punkte. Bei 3.500 € brutto sind das 10,50 € mehr im Monat.
  • Beitragsbemessungsgrenze 2027: 300 € höher im Monat. Wer oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt dadurch mehr. Was sich bei Krankenkasse und Rente außerdem ändert, lesen Sie im Beitrag Was ändert sich 2027?
  • Ehegatten ab 2028: Für familienversicherte Ehepartner kommt ein Zuschlag von 0,52 Punkten, mit Ausnahmen, etwa wenn der Ehepartner selbst pflegt, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder mindestens Pflegegrad 3 hat.
  • Minijob im Haushalt ab 2028: Arbeitgeber zahlen 1,5 Prozent des Lohns zur Pflegeversicherung. Einige Ratgeber nennen dafür schon 2027, im Entwurf steht 2028.

Warum überhaupt gespart wird, steht ebenfalls im Entwurf: Ohne Reform läge das Defizit der Pflegeversicherung 2027 bei rund 7,6 Milliarden €, 2028 bei rund 15,4 Milliarden €.

Beratung, Pflegebegleitung und Rente

Der Beratungseinsatz für Pflegegeld-Empfänger bleibt bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich Pflicht, bei Pflegegrad 4 und 5 ist er vierteljährlich möglich. Neu sind bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten, und zwar bei Pflegegrad 1 sowie bei Pflegegrad 2 und 3 mit Pflegegeld. Jede zweite Beratung darf bis Ende 2028 per Video stattfinden. Ab 2029 soll eine Pflegebegleitung die Beratung bündeln, dazu kommt ein digitales „Pflege-Cockpit“.

Bei der Rente gibt es eine Änderung für pflegende Rentner. Wer eine Altersrente bezieht, bekommt Rentenbeiträge aus der Pflege nur noch bis zu dem Monat, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Damit endet die bisherige Flexi-Rente-Gestaltung, mit der pflegende Rentner weiter Rentenpunkte sammeln konnten. Für alle anderen pflegenden Angehörigen bleibt es bei den Rentenbeiträgen, wie sie der Beitrag Rentenpunkte für pflegende Angehörige erklärt. Voraussetzung ist, dass die pflegende Person mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, nicht erwerbsmäßig pflegt, die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und die Pflegeperson daneben höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jedes Jahr zum 1. Januar steigen, nach der Kerninflation der letzten drei Jahre, höchstens so stark wie die Löhne. Die nach heutigem Recht für 2028 geplante Erhöhung entfällt dafür.

Unverändert bleiben nach dem Entwurf der Zuschuss für Wohnungsumbau von 4.180 € je Maßnahme (Wohnumfeldverbesserung), der Wohngruppenzuschlag, die Tagespflege und die Leistungszuschläge im Pflegeheim.

Was bis Ende 2026 noch gilt

Bis die Reform in Kraft tritt, gilt das heutige Recht. Pflegegeld und Pflegesachleistung wurden zum

  1. Januar 2025 um rund 4,5 Prozent erhöht, 2026 gab es keine weitere Erhöhung. Die Beträge in den Tabellen oben unter „heute“ sind also die Werte für 2026.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag: Seit 1. Juli 2025 bilden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen Topf von 3.539 € im Jahr ab Pflegegrad 2, frei aufteilbar zwischen beiden Leistungen. Vorher gab es getrennt 1.612 € und 1.774 €. Vertreten kann auch eine private Pflegeperson, etwa ein anderer Angehöriger. Nahe Angehörige bekommen ohne Nachweis weiterer Kosten aber höchstens das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes. Für die Abrechnung gilt eine Frist bis Ende des folgenden Kalenderjahres. Reichen Sie Belege für 2026 trotzdem möglichst früh ein. Details stehen in den Ratgebern Verhinderungspflege beantragen und Kurzzeitpflege 2026 beantragen.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € im Monat, also 504 € im Jahr, ab Pflegegrad 1, etwa für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Viele Familien rufen die Pauschale gar nicht ab. Wie das geht, erklärt der Beitrag Pflegehilfsmittel 42 € 2026.
  • Entlastungsbetrag: 131 € im Monat für alle Pflegegrade, also 1.572 € im Jahr.
  • Höherstufung: Hat sich der Zustand verschlechtert, etwa bei Demenz, nach einem Schlaganfall oder nach einem Krankenhausaufenthalt, ist ein Höherstufungsantrag noch 2026 besonders sinnvoll. Wie Sie sich vorbereiten, zeigen die Beiträge MD-Begutachtung vorbereiten und Pflegegrad höherstufen und Widerspruch.

Was bedeutet die Reform für die 24-Stunden-Betreuung?

Das Entlastungsbudget bleibt rechtlich Pflegegeld. Sie können es weiter für eine legal organisierte 24-Stunden-Betreuung einsetzen. Der Betrag wird etwas höher.

Spürbar wird für viele Familien der Wegfall der Verhinderungspflege. Mit ihr haben Angehörige bisher oft Lücken überbrückt, wenn die pflegende Familie selbst Urlaub brauchte oder krank war. Ab 2027 fehlt dieser eigene Topf. Das Überbrückungsbudget ist dafür nur bedingt gedacht, weil es auf Kurzzeitpflege und Notdienst beschränkt ist. Planen Sie solche Zeiten künftig aus dem Entlastungsbudget oder privat ein.

Für eine bezahlte Betreuungskraft wie bei Omelia lassen sich weder der Entlastungsbetrag noch die Verhinderungspflege einsetzen. Die Verhinderungspflege gilt nur, wenn eine private Pflegeperson verhindert ist. Steuerlich können Sie die Kosten der Betreuung im Haushalt nach § 35a EStG geltend machen: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr, abhängig von Ihrer eigenen Einkommensteuer. Voraussetzung sind eine Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und die Zahlung per Überweisung. Mehr dazu im Beitrag § 35a EStG: Pflege und Steuer 2026.

Einen Überblick, welche Leistungen 2026 noch gelten, gibt die Übersicht der Pflegekassen-Leistungen 2026. Was eine 24-Stunden-Betreuung im Alltag ausmacht, steht im Leitfaden zur 24-Stunden-Betreuung.

Bis 31. Dezember 2026

Fünf Dinge, die Sie jetzt erledigen sollten

  1. Pflegegrad oder Höherstufung beantragen. Der Eingang bei der Kasse bis 31. Dezember sichert die heutigen Schwellen.
  2. Verhinderungspflege 2026 nutzen. Der Jahresbetrag verfällt Ende Dezember, 2027 gibt es ihn nicht mehr.
  3. Entlastungsbetrag ausschöpfen. Restguthaben 2026 einsetzen und bei der Kasse fragen, ob noch eine Erstattung möglich ist.
  4. Kurzzeitpflege planen. Ab 2027 läuft sie über das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr.
  5. Vertretung durch Angehörige neu rechnen. Wer Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen bisher über Verhinderungspflege abgedeckt hat, plant 2027 mit dem Entlastungsbudget, laut Entwurf.

Häufige Fragen

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch mit dem Entwurf befassen; geplant ist der Abschluss des Verfahrens im Dezember 2026. Die meisten Regeln sollen am 1. Januar 2027 gelten.

Wird das Pflegegeld 2027 gekürzt?

Nein, es steigt leicht: auf 380 € bei Pflegegrad 2, 630 € bei Pflegegrad 3, 890 € bei Pflegegrad 4 und 1.080 € bei Pflegegrad 5. Gleichzeitig fallen Verhinderungspflege und die Pauschale für Pflegehilfsmittel weg. Wer beides heute nutzt, hat 2027 insgesamt weniger.

Gibt es 2027 noch Verhinderungspflege?

Nicht als eigene Leistung. Ersatzpflege wird künftig aus dem Entlastungsbudget oder dem Sachleistungsbudget bezahlt, für Kurzzeitpflege und Notfälle gibt es das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr. Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € entfällt.

Was ändert sich bei Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat fällt weg. Als Ausgleich ist eine Pflegebegleitung geplant, sie soll aber erst 2029 starten. Pflegehilfsmittel, Wohnungsumbau-Zuschuss und Beratung bleiben; die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch entfällt nach dem Entwurf.

Lohnt es sich, den Pflegegrad noch 2026 zu beantragen?

Ja, wenn sich ein Pflegebedarf abzeichnet. Maßgeblich ist das Recht am Tag der Antragstellung. Ein Antrag, der bis 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, wird nach den heutigen Schwellen begutachtet, die niedriger sind.

Steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung 2027?

Der allgemeine Satz bleibt bei 3,6 Prozent. Kinderlose zahlen ab 2027 einen um 0,3 Prozentpunkte höheren Zuschlag, insgesamt 0,9 Punkte. Ab 2028 kommt ein Zuschlag für familienversicherte Ehegatten mit Ausnahmen.

Kann ich das Entlastungsbudget für eine 24-Stunden-Betreuung nutzen?

Ja. Das Entlastungsbudget ist rechtlich Pflegegeld und frei verwendbar, also auch für eine Betreuungskraft im Haushalt. Den Wechsel oder Urlaub einer Betreuungskraft zahlt die Verhinderungspflege schon heute nicht, daran ändert sich nichts.

Was ändert sich für Familien mit Angehörigen im Pflegeheim?

Wenig. Die Leistungszuschläge der Pflegekasse auf den pflegebedingten Eigenanteil bleiben nach dem Entwurf: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr, jeweils für Pflegegrad 2 bis 5 (§ 43c SGB XI). Den Zuschuss von 131 € bei Pflegegrad 1 (§ 43 Abs. 3 SGB XI) soll es nach dem Entwurf für Neufälle nicht mehr geben, wer ihn bereits bezieht, soll ihn behalten. Reichen Rente und Vermögen für den Eigenanteil nicht, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Betracht (§ 61 SGB XII). Einen fairen Kostenvergleich zeigt der Beitrag Pflegeheim oder 24-Stunden-Pflege.

Gilt die Reform auch für privat Pflegeversicherte?

Voraussichtlich ja. Die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung müssen nach § 23 SGB XI denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein. Wird der Entwurf Gesetz, gelten die Änderungen dort entsprechend. Unterschiede bei Beiträgen und Abrechnung erklärt der Beitrag Private oder gesetzliche Pflegeversicherung.

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Quellen

Dieser Beitrag beschreibt einen Gesetzentwurf. Beträge und Termine können sich im Verfahren noch ändern. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Stand: Oktober 2026.

Geschrieben von

Anna Schmidt

Pflegeberaterin · Recht & Finanzen

Spezialisiert auf Pflegegrad-Anträge, Pflegekassen-Leistungen 2026 und legale Beschäftigung von Betreuungskräften.

  • Pflegegrad-Antrag und Widerspruchsverfahren
  • Pflegekassen-Leistungen 2026 (Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege)
  • Steuerliche Aspekte der Pflege (§ 35a EStG)
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