Ein Pflegebett, ein Rollstuhl, eine Anti-Dekubitus-Matratze — Hilfsmittel machen die Pflege zu Hause oft erst möglich und schonen zugleich den Rücken der Angehörigen. Das Beste: Vieles davon zahlen die Kassen. Nur scheitern Familien regelmäßig an der Frage, welche Kasse eigentlich zuständig ist und wie der Antrag richtig läuft.
Dieser Leitfaden bringt Ordnung ins Thema: Er erklärt den Unterschied zwischen Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) und Pflegehilfsmitteln (§ 40 SGB XI), wer was zahlt, wie Sie beantragen — und was Sie bei Ablehnung tun können.
Das Wichtigste in 60 Sekunden
- Zwei Systeme: Hilfsmittel (§ 33 SGB V) zahlt die Krankenkasse, Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) die Pflegekasse
- Hilfsmittel gleichen eine Behinderung aus oder sichern die Behandlung — z. B. Rollstuhl, Rollator, Hörgerät, Kompressionsstrümpfe
- Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege oder lindern Beschwerden — z. B. Pflegebett, Hausnotruf sowie Verbrauchsmittel (42 €/Monat)
- Antrag meist über eine ärztliche Verordnung und ein Sanitätshaus
- Größere Geräte werden oft leihweise gestellt — dann fällt keine Zuzahlung an
- Zuzahlung sonst: bei § 33 SGB V 10 % (5–10 € je Mittel), bei technischen Pflegehilfsmitteln 10 % (maximal 25 €)
- Pflegebett kann je nach Fall über die Kranken- oder Pflegekasse laufen
- Bei Ablehnung: Widerspruch ist möglich und oft erfolgreich
„Familien geben manchmal Hunderte Euro für ein Pflegebett aus, das die Kasse gestellt hätte. Die Regel ist einfach: erst fragen, dann kaufen. Fast alles, was die Pflege sicherer macht, ist irgendwo im Leistungskatalog — man muss es nur richtig beantragen.”
1. Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel? Der entscheidende Unterschied
Beide Begriffe klingen ähnlich, gehören aber zu verschiedenen Kassen:
Hilfsmittel (§ 33 SGB V) — die Krankenkasse
Sie sollen eine Behinderung ausgleichen, einer Verschlechterung vorbeugen oder eine Behandlung sichern. Typische Beispiele:
- Rollstuhl, Rollator, Gehhilfen
- Hörgeräte, Sehhilfen, Prothesen
- Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Orthesen
- Inhalationsgeräte
Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) — die Pflegekasse
Sie sollen die Pflege erleichtern, die Beschwerden lindern oder ein selbstständigeres Leben ermöglichen. Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Zwei Untergruppen:
- Technische Pflegehilfsmittel: z. B. Pflegebett, Hausnotruf, Lagerungshilfen (oft leihweise)
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektion — pauschal 42 € pro Monat (Details: Pflegehilfsmittel-Pauschale)
2. Wer zahlt das Pflegebett?
Das Pflegebett ist der häufigste Streitfall. Faustregel:
- Ist es aus medizinischen Gründen (Behandlung, Vorbeugung) nötig, läuft es oft über die Krankenkasse (§ 33 SGB V)
- Dient es überwiegend der Erleichterung der Pflege, kann die Pflegekasse (§ 40 SGB XI) zuständig sein
In der Praxis ist es meist unerheblich, wo Sie den Antrag stellen: Die Kassen sind verpflichtet, einen Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Pflegebetten werden zudem in der Regel leihweise gestellt — dann entfällt die Zuzahlung.
3. Welche Hilfsmittel gibt es? Ein Überblick
- Mobilität: Rollator, Rollstuhl, Gehstock, Treppensteighilfe
- Bett und Lagerung: Pflegebett, Aufrichthilfe, Anti-Dekubitus-Matratze, Lagerungskissen
- Bad und Toilette: Toilettenstuhl, Toilettensitzerhöhung, Badewannenlift, Duschhocker, Haltegriffe
- Sicherheit: Hausnotruf, Sensormatten
- Alltag: Anziehhilfen, Greifhilfen, Ess- und Trinkhilfen
- Verbrauch: Einmalhandschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel (42 €/Monat)
4. So beantragen Sie ein Hilfsmittel — Schritt für Schritt
- Bedarf klären — mit Arzt, Pflegedienst oder im Rahmen des Beratungseinsatzes
- Ärztliche Verordnung (Rezept) besorgen — mit möglichst konkreter Begründung und, wenn möglich, der Hilfsmittelnummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis
- Antrag bei der Kasse einreichen — oft übernimmt das Sanitätshaus die Formalitäten direkt
- Genehmigung abwarten — die Kasse prüft und bewilligt (bei technischen Hilfsmitteln teils mit Begutachtung durch den MD)
- Hilfsmittel erhalten — häufig leihweise über ein Vertragssanitätshaus
- Einweisung in die richtige Nutzung nicht vergessen
5. Was kostet mich das? Zuzahlungen
- Hilfsmittel (§ 33 SGB V): gesetzliche Zuzahlung von 10 %, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Mittel. Bei leihweiser Überlassung entfällt sie in der Regel.
- Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI): 10 % Eigenanteil, maximal 25 € — bei Leihgeräten meist ebenfalls keine Zuzahlung.
- Verbrauchshilfsmittel: bis 42 € pro Monat ohne Zuzahlung.
- Befreiung: Wer die individuelle Belastungsgrenze überschreitet, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen.
6. Antrag abgelehnt? So legen Sie Widerspruch ein
Ablehnungen sind häufig — und oft erfolgreich anfechtbar:
- Frist beachten: In der Regel ein Monat ab Zugang des Bescheids
- Schriftlich widersprechen und die Notwendigkeit begründen
- Ärztliche Stellungnahme beifügen, die den Bedarf bestätigt
- Unterstützung holen bei Sozialverbänden (VdK, SoVD) oder im Pflegestützpunkt
Das Vorgehen ähnelt dem beim Pflegegrad-Widerspruch — Beharrlichkeit lohnt sich.
7. Hilfsmittel und die Wohnung sicher machen
Hilfsmittel wirken am besten in einer vorbereiteten Umgebung. Größere bauliche Anpassungen (bodengleiche Dusche, Treppenlift, Türverbreiterung) fallen nicht unter die Hilfsmittel, sondern unter die Wohnumfeldverbesserung (4.180 €). Zusammen mit konsequenter Sturzprävention und einer gut vorbereiteten Wohnung entsteht so ein sicheres Zuhause.
8. Fazit
Hilfsmittel sind einer der konkretesten Hebel, um die Pflege zu Hause sicherer und leichter zu machen — und vieles davon zahlen die Kassen. Merken Sie sich die Grundregel: Hilfsmittel nach § 33 SGB V zahlt die Krankenkasse (Rollstuhl, Rollator, Hörgerät), Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI die Pflegekasse (Pflegebett, Hausnotruf, Verbrauchsmaterial). Beim häufigen Streitfall Pflegebett ist es meist egal, wo Sie beantragen — die Kassen leiten den Antrag weiter, und große Geräte gibt es oft leihweise ohne Zuzahlung. Der Weg führt fast immer über eine ärztliche Verordnung und ein Sanitätshaus. Wird ein Antrag abgelehnt, lohnt sich der Widerspruch, am besten mit ärztlicher Stellungnahme. Und der wichtigste Rat bleibt: erst fragen, dann kaufen — zu oft zahlen Familien selbst, was die Kasse gestellt hätte.
9. Leihen oder kaufen? Und was mit gebrauchten Hilfsmitteln?
Viele größere Hilfsmittel — Pflegebett, Rollstuhl, Anti-Dekubitus-Matratze — stellt die Kasse leihweise über ein Vertragssanitätshaus. Das hat Vorteile:
- Keine Zuzahlung bei Leihgeräten
- Wartung und Reparatur übernimmt der Anbieter
- Rückgabe, wenn das Hilfsmittel nicht mehr gebraucht wird
Wird ein Hilfsmittel nicht mehr benötigt, geben Sie es zurück — es wird aufbereitet und weiterverwendet. Kaufen sollten Sie ein Hilfsmittel in der Regel nur, wenn es individuell angepasst ist (z. B. bestimmte Einlagen) oder die Kasse es ausdrücklich als Eigentum bewilligt.
Tipp: Fragen Sie beim Sanitätshaus gezielt nach dem passenden Modell für Ihre Situation — bei einem Rollstuhl etwa nach Sitzbreite, Gewicht und Faltbarkeit. Ein gut passendes Hilfsmittel wird genutzt, ein unpassendes landet in der Ecke. Lassen Sie sich die Handhabung immer einweisen — gerade bei Pflegebett und Lifter ist die richtige Bedienung entscheidend für die Sicherheit.
10. Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln?
Hilfsmittel (§ 33 SGB V) gleichen eine Behinderung aus oder sichern eine Behandlung und werden von der Krankenkasse getragen. Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) erleichtern die Pflege und werden von der Pflegekasse übernommen — sie setzen einen Pflegegrad voraus.
Wer zahlt ein Pflegebett?
Je nach Begründung die Kranken- oder die Pflegekasse. Da die Kassen Anträge an die zuständige Stelle weiterleiten, ist der Ort der Antragstellung meist zweitrangig. Pflegebetten werden häufig leihweise ohne Zuzahlung gestellt.
Brauche ich für ein Hilfsmittel eine ärztliche Verordnung?
In der Regel ja. Eine ärztliche Verordnung mit konkreter Begründung erleichtert die Bewilligung erheblich. Das Sanitätshaus unterstützt oft bei den Formalitäten.
Was muss ich zuzahlen?
Bei Hilfsmitteln nach § 33 SGB V 10 % (5–10 € je Mittel), bei technischen Pflegehilfsmitteln 10 % bis maximal 25 €. Bei leihweiser Überlassung entfällt die Zuzahlung meist. Verbrauchshilfsmittel bis 42 € im Monat sind zuzahlungsfrei.
Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein und fügen Sie eine ärztliche Stellungnahme bei. Sozialverbände und Pflegestützpunkte unterstützen Sie dabei.
Bekomme ich Hilfsmittel auch ohne Pflegegrad?
Hilfsmittel nach § 33 SGB V (Krankenkasse) sind nicht an einen Pflegegrad gebunden. Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI setzen dagegen einen Pflegegrad voraus.
Wo finde ich heraus, welche Hilfsmittel es gibt?
Im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch Arzt, Sanitätshaus, Pflegedienst und Pflegestützpunkt beraten zu passenden Hilfsmitteln.
Sind Umbauten wie ein Treppenlift auch Hilfsmittel?
Nein. Bauliche Maßnahmen wie Treppenlift oder bodengleiche Dusche fallen unter die Wohnumfeldverbesserung (Zuschuss bis 4.180 €), nicht unter die Hilfsmittel.
Wo Sie weiterlesen
Rund um Hilfsmittel & Wohnen:
- Pflegehilfsmittel-Pauschale 42 € pro Monat
- Hausnotruf 2026 — Kosten & Zuschuss
- Wohnumfeldverbesserung — 4.180 € Zuschuss
- Wohnung vorbereiten für die Pflege
Antrag & Rechte:
- Pflegegrad höherstufen & Widerspruch
- Beratungseinsatz § 37 Abs. 3
- Pflegekassen-Leistungen 2026 — Übersicht
Tools:
- Förderungs-Check — alle Leistungen kombinieren
- Kostenrechner — Eigenanteil je Bundesland
Externe Ressourcen
- Krankenkasse — Hilfsmittel nach § 33 SGB V
- Pflegekasse Ihrer Krankenkasse — Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI
- GKV-Hilfsmittelverzeichnis — welche Hilfsmittel erstattet werden
- Sanitätshaus und Sozialverbände (VdK / SoVD) — Beratung und Antrag
Hinweis zu Beträgen
Die genannten Zuzahlungsregeln und die Pauschale von 42 € entsprechen dem Stand 2026. Ob ein konkretes Hilfsmittel bewilligt wird, entscheidet die Kasse im Einzelfall. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an Ihre Kranken- bzw. Pflegekasse.
Was wir für Sie tun können
Wir bei Omelia helfen Familien, die häusliche Pflege sicher auszustatten — von den richtigen Hilfsmitteln bis zur 24-Stunden-Betreuung. In einem kurzen Gespräch klären wir, was Ihr Angehöriger braucht und wer es bezahlt.
Die Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.