Die Pflegeversicherung ist eine Teilkasko-Versicherung — sie übernimmt nie alle Kosten. Gerade im Pflegeheim klafft jeden Monat eine Lücke: Der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Heimjahr liegt 2026 bei rund 3.245 € (vdek). Wenn Rente, Pflegegeld und Erspartes diese Summe nicht mehr decken, stellt sich für viele Familien dieselbe bange Frage: Müssen jetzt die Kinder zahlen? Wird das Haus verkauft?
Die gute Nachricht: Für genau diese Situation gibt es die „Hilfe zur Pflege” nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Das Sozialamt springt ein, wenn das eigene Geld nicht reicht — und seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz sind Kinder und Eltern viel besser geschützt, als die meisten glauben. Dieser Leitfaden erklärt verständlich, wer Anspruch hat, welche Vermögensgrenzen gelten und wie Sie den Antrag stellen. Stand: Juni 2026.
Auf einen Blick
- Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) ist die letzte Sicherung, wenn Rente, Pflegekassen-Leistungen und Vermögen die Pflegekosten nicht decken.
- Schonvermögen: Seit 2023 bleiben 10.000 € pro Person anrechnungsfrei (20.000 € bei Paaren) — Erspartes bis zu dieser Grenze müssen Sie nicht aufbrauchen.
- Elternunterhalt: Kinder zahlen für ihre pflegebedürftigen Eltern erst ab 100.000 € Brutto-Jahreseinkommen — und zwar pro Kind einzeln. Wer darunter liegt, wird vom Sozialamt gar nicht erst behelligt.
- Pflegewohngeld gibt es nur in Bundesländern mit geförderten Pflegeplätzen (u. a. NRW, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern) — die Voraussetzungen sind landesrechtlich unterschiedlich.
- Wohngeld (für die eigene Mietwohnung) und Pflegewohngeld (für Investitionskosten im Heim) sind zwei völlig verschiedene Leistungen.
- Der Antrag läuft über das Sozialamt der Stadt oder des Landkreises — am besten frühzeitig und mit Unterstützung einer Pflegeberatung.
„Viele Familien schieben den Gang zum Sozialamt aus Scham oder Angst vor sich her — und verschulden sich privat. Dabei ist die Hilfe zur Pflege ein Rechtsanspruch, kein Almosen. Und seit 2020 muss kaum noch ein erwachsenes Kind tatsächlich für die Heimkosten der Eltern aufkommen. Wer das früh weiß, trifft ruhigere Entscheidungen.”
— Anna Schmidt, Pflegeberaterin bei Omelia
1. Was ist die „Hilfe zur Pflege”?
Die Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und im Siebten Kapitel des SGB XII (§§ 61 bis 66a) geregelt. Sie greift, wenn jemand pflegebedürftig ist, aber die ungedeckten Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann.
Wichtig ist das Verhältnis zur Pflegeversicherung: Die Pflegekasse (SGB XI) zahlt zuerst, mit festen Pauschalen je Pflegegrad. Erst wenn diese Leistungen plus Rente und Vermögen nicht ausreichen, kommt die Hilfe zur Pflege (SGB XII) als nachrangige Leistung obendrauf.
a) Wofür gezahlt wird
Die Hilfe zur Pflege kann sowohl die häusliche als auch die stationäre Pflege absichern. Typische Leistungen sind:
- der ungedeckte Eigenanteil im Pflegeheim (vollstationäre Pflege),
- Pflege im eigenen Zuhause, wenn das Pflegegeld der Pflegekasse nicht reicht,
- pflegebedingte Hilfsmittel und Aufwendungen, die keine andere Stelle übernimmt.
b) Das Prinzip der Nachrangigkeit
Sozialhilfe ist immer das letzte Auffangnetz. Das Sozialamt prüft deshalb zuerst, ob vorrangige Quellen ausgeschöpft sind: Pflegekassen-Leistungen, Rente, sonstiges Einkommen und einsetzbares Vermögen. Was darüber hinaus an Kosten bleibt, wird übernommen.
2. Vermögen: Das Schonvermögen schützt Ihr Erspartes
Bevor das Sozialamt zahlt, muss vorhandenes Vermögen eingesetzt werden — aber nicht vollständig. Ein Teil bleibt geschützt: das sogenannte Schonvermögen nach § 90 SGB XII.
a) Die Vermögensfreigrenzen 2026
Seit der Anhebung 2023 gelten folgende Freibeträge:
| Konstellation | Anrechnungsfreies Vermögen |
|---|---|
| Alleinstehende Person | 10.000 € |
| Ehe-/Lebenspartner zusammen | 20.000 € (10.000 € je Person) |
| Zusätzlich je Kind im Haushalt | + 500 € |
Erspartes bis zu diesen Grenzen müssen Sie also nicht aufbrauchen, bevor die Hilfe zur Pflege greift.
b) Was außerdem geschützt ist
§ 90 SGB XII schützt über das Geldvermögen hinaus weitere Werte, darunter typischerweise:
- ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück („Schonimmobilie”),
- angemessener Hausrat,
- Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit nötig sind,
- Vermögen, dessen Verwertung eine „unbillige Härte” wäre.
Ob eine Immobilie als „angemessen” gilt, hängt vom Einzelfall ab (Größe, Wert, Bewohner). Lassen Sie diesen Punkt unbedingt individuell prüfen — pauschale Aussagen führen oft in die Irre.
3. Einkommen: Was zur Pflege herangezogen wird
Neben dem Vermögen wird auch das laufende Einkommen der pflegebedürftigen Person eingesetzt — vor allem die gesetzliche Rente, Betriebsrenten und ähnliche Einkünfte. Diese fließen in die Deckung der Heim- oder Pflegekosten ein.
a) Der pflegebedürftigen Person bleibt ein Eigenanteil zum Leben
Auch hier gilt kein „Alles oder nichts”: Wer im Heim lebt, behält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld”) für eigene Anschaffungen. Wer zu Hause gepflegt wird, dem bleibt Einkommen oberhalb der jeweiligen Sozialhilfe-Bedarfsgrenzen. Die genaue Höhe richtet sich nach den aktuellen Regelbedarfen und dem Einzelfall.
b) Einkommen des Ehepartners
Lebt ein Ehe- oder Lebenspartner mit, wird auch dessen Einkommen in eine Bedarfsberechnung einbezogen — aber so, dass der gesunde Partner nicht selbst zum Sozialfall wird. Hier rechnet das Sozialamt einen geschützten Eigenbedarf heraus.
4. Elternunterhalt: Warum Kinder fast nie zahlen
Die größte Angst vieler Familien lautet: „Holt sich das Sozialamt das Geld bei den Kindern zurück?” Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2020) ist diese Sorge in den allermeisten Fällen unbegründet.
a) Die 100.000-Euro-Grenze
Das Sozialamt darf gezahlte Hilfe zur Pflege nur dann bei unterhaltspflichtigen Kindern zurückfordern, wenn das einzelne Kind ein Brutto-Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € hat. Wer darunter liegt, wird gar nicht erst zur Auskunft oder Zahlung herangezogen (vgl. § 94 SGB XII, BMAS).
Drei Punkte sind dabei entscheidend:
- Die Grenze gilt pro Kind einzeln — nicht das gemeinsame Einkommen aller Geschwister.
- Das Einkommen des Ehepartners des Kindes zählt nicht mit in die 100.000 €.
- Solange keine Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze bestehen, vermutet das Amt, dass das Einkommen darunter liegt — Sie müssen also nicht von sich aus Ihre Gehaltsabrechnungen offenlegen.
b) Was die Grenze umfasst
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts — also nicht nur das Gehalt, sondern auch z. B. Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen. Bei Selbstständigen wird der Gewinn herangezogen.
c) Gilt das auch umgekehrt für Eltern?
Ja. Die 100.000-€-Grenze gilt in beide Richtungen: Auch Eltern eines erwachsenen Kindes, das Sozialleistungen bezieht (etwa Menschen mit Behinderung), werden nur oberhalb dieser Einkommensschwelle herangezogen.
Kurz gesagt: Für die ganz überwiegende Mehrheit der erwachsenen Kinder bedeutet das Gesetz, dass sie keinen Cent für die Heimkosten ihrer Eltern an das Sozialamt zahlen müssen.
5. Pflegewohngeld und Wohngeld — nicht verwechseln!
Diese beiden Begriffe klingen ähnlich, sind aber grundverschieden. Wer sie verwechselt, verschenkt Geld oder stellt den falschen Antrag.
a) Pflegewohngeld: nur in bestimmten Bundesländern
Pflegewohngeld hilft bei den Investitionskosten eines Pflegeheims (Gebäude, Instandhaltung, Ausstattung). Es gibt diese Leistung jedoch nicht bundesweit, sondern nur in Bundesländern, die Pflegeplätze öffentlich fördern. Dazu zählen laut Verbraucherzentrale unter anderem:
- Nordrhein-Westfalen
- Schleswig-Holstein
- Mecklenburg-Vorpommern
Wichtig und ehrlich: Ob es Pflegewohngeld gibt, welche Voraussetzungen gelten und wie hoch es ausfällt, ist landesrechtlich geregelt und von Land zu Land unterschiedlich. Eine einheitliche Bundessumme gibt es nicht — wer Ihnen eine pauschale „Pflegewohngeld-Höhe für ganz Deutschland” nennt, liegt falsch. Fragen Sie konkret bei Ihrem örtlichen Sozialamt oder der Pflegekasse nach den Regelungen Ihres Bundeslandes.
| Merkmal | Pflegewohngeld | Wohngeld |
|---|---|---|
| Wofür? | Investitionskosten im Pflegeheim | Zuschuss zu Miete der eigenen Wohnung |
| Wo geregelt? | Landesrecht (nur einige Länder) | Bundesrecht (Wohngeldgesetz) |
| Für wen? | Heimbewohner in Förderländern | Mieter mit geringem Einkommen |
| Vorrang vor Sozialhilfe? | Ja, geht der Hilfe zur Pflege vor | Ja, vorrangige Leistung |
b) Wohngeld: auch im Heim möglich
Das klassische Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist ein bundesweiter Mietzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen auch von Pflegeheimbewohnern beantragt werden, wenn keine vorrangigen Leistungen (wie Hilfe zur Pflege) bezogen werden. Auch Wohngeld geht der Sozialhilfe vor — es lohnt sich also zu prüfen, ob ein Anspruch besteht.
6. Antrag beim Sozialamt — Schritt für Schritt
Die Hilfe zur Pflege müssen Sie aktiv beantragen — sie wird nicht automatisch gewährt. Zuständig ist das Sozialamt (Träger der Sozialhilfe) der Stadt oder des Landkreises, in dem die pflegebedürftige Person lebt.
a) Der Ablauf
- Pflegegrad sichern: Vorab sollte ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt und der MD-Gutachtertermin absolviert sein.
- Antrag stellen: Formlos oder per Formular beim Sozialamt — wichtig ist das Datum, denn ab Kenntnis des Amtes von der Notlage können Leistungen einsetzen.
- Unterlagen einreichen: Rentenbescheide, Kontoauszüge, Pflegekassen-Bescheid, Heimvertrag bzw. Kostenaufstellung, Nachweise zum Vermögen.
- Prüfung: Das Amt rechnet Einkommen und Schonvermögen gegen und ermittelt den ungedeckten Bedarf.
- Bescheid: Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid. Gegen Fehler können Sie Widerspruch einlegen.
b) Praktische Tipps
- Früh handeln. Stellen Sie den Antrag, sobald sich abzeichnet, dass Rente und Erspartes nicht mehr reichen — nicht erst, wenn das Konto leer ist.
- Beratung nutzen. Die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und Sozialverbände helfen beim Ausfüllen und beim Widerspruch.
- Alles dokumentieren. Bewahren Sie Kopien und Eingangsbestätigungen auf.
- Keine vorschnellen Vermögensverschiebungen. Schenkungen kurz vor dem Antrag können vom Sozialamt zurückgefordert werden — lassen Sie sich vorher beraten.
7. Häufige Fragen
Muss ich erst mein Haus verkaufen, bevor das Sozialamt zahlt?
Nicht zwangsläufig. Ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück zählt nach § 90 SGB XII zum Schonvermögen und ist geschützt. Ob Ihre Immobilie als angemessen gilt, hängt von Größe, Wert und Nutzung ab — das wird im Einzelfall geprüft.
Wie viel Erspartes darf ich behalten?
Das Schonvermögen beträgt seit 2023 10.000 € pro Person, bei Paaren also 20.000 € zusammen. Vermögen bis zu dieser Grenze müssen Sie nicht für die Pflege einsetzen.
Müssen meine Kinder für meine Heimkosten aufkommen?
In aller Regel nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz fordert das Sozialamt nur dann etwas von Kindern zurück, wenn ein Kind über 100.000 € brutto im Jahr verdient — und das wird pro Kind einzeln geprüft.
Zählt das Einkommen meines Schwiegersohns oder meiner Schwiegertochter mit?
Nein. Bei der 100.000-€-Grenze zählt nur das eigene Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das Einkommen des Ehepartners des Kindes bleibt außen vor.
Worin unterscheiden sich Pflegewohngeld und Wohngeld?
Pflegewohngeld hilft bei den Investitionskosten im Pflegeheim und gibt es nur in einigen Bundesländern (Landesrecht). Wohngeld ist ein bundesweiter Mietzuschuss für die eigene Wohnung. Es sind zwei verschiedene Leistungen.
Gibt es Pflegewohngeld in jedem Bundesland?
Nein. Pflegewohngeld existiert nur in Ländern mit öffentlich geförderten Pflegeplätzen, etwa in NRW, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzungen und Höhe sind landesrechtlich unterschiedlich — fragen Sie bei Ihrem Sozialamt nach.
Wo stelle ich den Antrag auf Hilfe zur Pflege?
Beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, in dem die pflegebedürftige Person wohnt. Der Antrag kann formlos gestellt werden; entscheidend ist, dass das Amt von der Notlage erfährt.
Lohnt sich der Antrag auch bei der 24-Stunden-Betreuung zu Hause?
Hilfe zur Pflege ist nicht auf das Heim beschränkt. Reicht das Pflegegeld für die häusliche Versorgung nicht aus, kann das Sozialamt auch hier ergänzend einspringen. Lassen Sie Ihren konkreten Fall in der Pflegeberatung durchrechnen.
Wo Sie weiterlesen
- Pflegekassen-Leistungen 2026 im Überblick
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Quellen
- Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), § 90 — Einzusetzendes Vermögen (gesetze-im-internet.de)
- Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), § 94 — Übergang von Ansprüchen (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales — FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz (bmas.de)
- Verbraucherzentrale — Sozialhilfe: Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt (verbraucherzentrale.de)
- Verbraucherzentrale — Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen (verbraucherzentrale.de)
- vdek — Eigenanteile im Pflegeheim steigen auf durchschnittlich 3.245 € (2026) (vdek.com)
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