Wenn die Rente und das Pflegegeld die Heimkosten der Eltern nicht mehr decken, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein. Und dann taucht bei fast jeder Familie dieselbe Angst auf: Holt sich das Amt das Geld bei mir als Kind zurück? Muss ich jetzt für die Pflege meiner Mutter oder meines Vaters zahlen?
Die beruhigende Wahrheit: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 ist der sogenannte Elternunterhalt für die allermeisten Kinder praktisch abgeschafft. Das Sozialamt darf auf Ihr Einkommen erst zugreifen, wenn Sie mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdienen — und zwar pro Kind einzeln gerechnet. Wer darunter liegt, wird in aller Regel gar nicht erst zur Kasse gebeten. Dieser Leitfaden erklärt, wie die Grenze genau funktioniert, was zu den 100.000 € zählt, wie das Sozialamt überhaupt an Ihre Daten kommt — und was Sie tun, wenn ein Brief vom Amt im Briefkasten liegt. Stand: Juni 2026.
Auf einen Blick
- Die 100.000-€-Grenze: Kinder müssen für die Pflege ihrer Eltern erst zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Diese Grenze gilt pro unterhaltspflichtigem Kind getrennt.
- Es zählt das Einkommen, nicht das Vermögen: Liegt Ihr Einkommen unter 100.000 €, spielt Ihr Vermögen für den Elternunterhalt keine Rolle — auch ein eigenes Haus oder Erspartes bleibt unangetastet.
- Vermutung zu Ihren Gunsten: Das Gesetz unterstellt grundsätzlich, dass die Grenze nicht überschritten wird. Das Sozialamt darf nur bei konkreten Anhaltspunkten nach Ihrem Einkommen fragen.
- Enkel und Schwiegerkinder zahlen nie: Nur Verwandte ersten Grades (Eltern und Kinder) sind unterhaltspflichtig. Enkelkinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter haften nicht.
- Selbstbehalt bleibt: Selbst über der Grenze müssen Sie nur einen Teil des Einkommens oberhalb Ihres Selbstbehalts einsetzen — nicht den vollen Betrag.
- Wichtig zu trennen: Elternunterhalt (Zugriff auf das Kind) ist etwas anderes als das Schonvermögen des pflegebedürftigen Elternteils selbst.
„In meiner Beratung erlebe ich fast täglich, wie erwachsene Kinder vor Angst kaum schlafen, weil sie glauben, das Sozialamt nehme ihnen Haus und Erspartes weg. Diese Angst ist seit 2020 in den allermeisten Fällen unbegründet. Wer unter 100.000 € im Jahr verdient — und das sind über 90 Prozent der Bevölkerung — muss faktisch nichts zahlen. Mein Rat: Öffnen Sie den Brief vom Amt, ignorieren Sie ihn nicht, aber geraten Sie auch nicht in Panik.”
— Anna Schmidt, Pflegeberaterin bei Omelia
1. Das Grundprinzip: Kinder schulden ihren Eltern Unterhalt
Dass Kinder ihren bedürftigen Eltern Unterhalt schulden können, steht seit jeher im Bürgerlichen Gesetzbuch: Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§§ 1601 ff. BGB). Eltern und Kinder gehören dazu — Großeltern und Enkel zwar theoretisch auch, in der Pflegepraxis aber nur die erste Generation, dazu gleich mehr.
a) Warum überhaupt das Sozialamt ins Spiel kommt
Wird ein Elternteil pflegebedürftig und reichen Rente, Pflegekassen-Leistungen und eigenes Vermögen nicht für das Heim, zahlt das Sozialamt die Hilfe zur Pflege (SGB XII). Das Amt streckt das Geld also zunächst vor — und prüft anschließend, ob es sich etwas davon bei den Kindern zurückholen kann. Genau dieser Rückgriff ist der Elternunterhalt.
b) Was sich 2020 grundlegend geändert hat
Bis Ende 2019 konnte das Sozialamt bei nahezu jedem Kind mit ordentlichem Gehalt anklopfen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat das gekippt: Seit dem 1. Januar 2020 darf das Amt nur noch dann auf das Einkommen der Kinder zugreifen, wenn dieses 100.000 € brutto im Jahr übersteigt. Damit ist der Elternunterhalt für die große Mehrheit der Familien faktisch entfallen.
2. Die 100.000-€-Grenze im Detail
Die zentrale Regel steht in § 94 Abs. 1a SGB XII: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern gehen nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren Gesamteinkommen jährlich 100.000 € überschreitet.
a) Pro Kind, nicht pro Familie
Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Hat ein pflegebedürftiger Vater drei Kinder, wird bei jedem getrennt geprüft, ob es über 100.000 € liegt. Die Einkommen der Geschwister werden nicht zusammengezählt. Verdienen zwei Kinder je 60.000 € und das dritte 130.000 €, kommt nur das dritte überhaupt in Betracht.
b) Das Einkommen des Ehepartners zählt nicht mit
Maßgeblich ist allein das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes selbst. Verdient die Tochter 70.000 € und ihr Ehemann 90.000 €, bleibt die Tochter unter der Grenze — das Einkommen des Schwiegersohns wird nicht hinzugerechnet.
c) Es geht um Einkommen, nicht um Vermögen
Das ist der vielleicht wichtigste Punkt für die Praxis: Solange das Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 € bleibt, spielt das Vermögen des Kindes keine Rolle. Ein abbezahltes Eigenheim, ein gut gefülltes Sparkonto oder Wertpapierdepots lösen für sich genommen keine Unterhaltspflicht aus. Erst wenn das laufende Einkommen die Grenze reißt, wird überhaupt weitergerechnet.
3. Was zu den 100.000 € zählt — und was nicht
Mit „Jahresbruttoeinkommen” ist nicht nur das Gehalt gemeint. Es zählen grundsätzlich alle Einkunftsarten zusammen. Die folgende Tabelle gibt eine Orientierung:
| Zählt zur 100.000-€-Grenze | Zählt NICHT zur Grenze |
|---|---|
| Bruttoarbeitslohn / Gehalt | Vorhandenes Vermögen (solange Einkommen unter der Grenze) |
| Gewinn aus selbstständiger / gewerblicher Tätigkeit | Einkommen des Ehepartners |
| Miet- und Pachteinnahmen | Einkommen der Geschwister |
| Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) | Einkommen von Enkeln oder Schwiegerkindern |
| Renten und Versorgungsbezüge | — |
a) Brutto, nicht netto
Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen — also vor Abzug von Steuern und Sozialversicherung. Wer brutto 95.000 € verdient, liegt unter der Grenze, auch wenn netto deutlich weniger übrig bleibt.
b) Mieteinnahmen und Kapitalerträge
Wer neben dem Gehalt eine Wohnung vermietet oder nennenswerte Zinsen und Dividenden bezieht, muss diese Einkünfte mitzählen. Erst die Summe aller Einkunftsarten entscheidet, ob die 100.000 € überschritten werden.
4. So läuft das Verfahren beim Sozialamt ab
Viele fürchten, das Amt durchleuchte automatisch die Finanzen aller Kinder. So ist es nicht — der Gesetzgeber hat das Verfahren bewusst zugunsten der Angehörigen gestaltet.
a) Die gesetzliche Vermutung
Das Gesetz geht zunächst davon aus, dass das Einkommen der Kinder unter 100.000 € liegt. Diese Vermutung gilt, bis das Amt konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen hat — etwa aus dem ausgeübten Beruf, aus öffentlich zugänglichen Informationen oder aus Erfahrungswerten. Ohne solche Anhaltspunkte darf das Sozialamt gar keine Auskunft über das Einkommen verlangen.
b) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs
Zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege, geht ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen das Kind kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über (§ 94 SGB XII). Das Amt macht den Anspruch dann im eigenen Namen geltend — aber eben nur, wenn die 100.000-€-Schwelle gerissen ist.
c) Die Auskunftspflicht
Hat das Amt begründeten Verdacht, dass ein Kind über der Grenze liegt, kann es Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen. Liegt das Einkommen unter der Grenze, besteht keine Pflicht, das Vermögen offenzulegen. Antworten Sie auf ein solches Schreiben dennoch fristgerecht — Schweigen kann nachteilig sein.
5. Selbstbehalt: Auch über der Grenze bleibt viel geschützt
Selbst wer über 100.000 € verdient, muss nicht sein ganzes Einkommen für die Eltern einsetzen. Vom Einkommen wird zunächst der Selbstbehalt abgezogen — der Betrag, der dem Kind für die eigene Lebensführung verbleiben muss. Erst der Teil oberhalb des Selbstbehalts wird herangezogen, und auch davon in der Regel nur ein Anteil. Die genaue Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und der höchstrichterlichen Rechtsprechung; der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die 100.000-€-Grenze und der Selbstbehalt zwei verschiedene Größen sind. In der Praxis bleibt damit auch bei hohem Einkommen meist nur ein überschaubarer Beitrag übrig.
6. Sonderfälle und häufige Missverständnisse
a) Enkel und Schwiegerkinder
Schwiegerkinder sind mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt und daher niemals unterhaltspflichtig. Enkelkinder sind zwar Verwandte in gerader Linie, werden vom Sozialamt für den Elternunterhalt aber nicht herangezogen — der Rückgriff beschränkt sich in der Pflegepraxis auf die Kinder.
b) Unterschied zum Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt funktioniert nach anderen Regeln: Eheleute stehen füreinander ein, und die 100.000-€-Grenze gilt hier nicht. Lebt der pflegebedürftige Elternteil noch in einer Ehe, prüft das Amt zuerst, was der Ehepartner beitragen kann — erst danach kommen die Kinder überhaupt ins Spiel.
c) Elternunterhalt ist nicht das Schonvermögen des Pflegebedürftigen
Häufig werden zwei Dinge verwechselt: Das Schonvermögen (10.000 € pro Person, Stand 2026) betrifft das Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils selbst — also was dieser behalten darf, bevor die Hilfe zur Pflege greift. Der Elternunterhalt dagegen betrifft den Zugriff auf das Kind. Beide Fragen werden unabhängig voneinander geprüft.
d) Was tun, wenn ein Brief vom Sozialamt kommt?
- Ruhe bewahren — ein Auskunftsschreiben bedeutet noch keine Zahlungspflicht.
- Fristen einhalten und nicht einfach ignorieren.
- Prüfen, ob Ihr Jahresbruttoeinkommen wirklich über 100.000 € liegt. Wenn nicht, weisen Sie das Amt sachlich darauf hin.
- Bei Unsicherheit Beratung einholen — etwa beim Sozialverband VdK oder einer Pflegeberatung.
- Liegen Sie unter der Grenze, sind Sie zur Offenlegung des Vermögens nicht verpflichtet.
7. Häufige Fragen zum Elternunterhalt
Muss ich für meine pflegebedürftigen Eltern zahlen?
Nur, wenn Ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt. Andernfalls greift das Sozialamt nicht auf Sie zu. Über 90 Prozent der erwachsenen Kinder fallen damit aus der Unterhaltspflicht heraus.
Gilt die 100.000-€-Grenze für die ganze Familie oder pro Kind?
Sie gilt pro Kind getrennt. Die Einkommen mehrerer Geschwister werden nicht zusammengezählt — jedes Kind wird einzeln betrachtet.
Wird das Einkommen meines Ehepartners mitgerechnet?
Nein. Für die 100.000-€-Grenze zählt ausschließlich Ihr eigenes Einkommen. Das Gehalt Ihres Ehepartners bleibt außen vor.
Spielt mein Vermögen eine Rolle?
Solange Ihr Einkommen unter 100.000 € liegt, nein. Eigenheim, Sparguthaben oder Depot lösen für sich genommen keine Unterhaltspflicht aus.
Müssen Enkel oder Schwiegerkinder für die Pflege aufkommen?
Nein. Schwiegerkinder sind nicht verwandt und nie unterhaltspflichtig. Enkel werden für den Elternunterhalt vom Sozialamt nicht herangezogen.
Was zählt alles zu den 100.000 € Bruttojahreseinkommen?
Alle Einkunftsarten zusammen: Gehalt, Gewinne aus Selbstständigkeit, Miet- und Pachteinnahmen sowie Kapitalerträge. Maßgeblich ist die Summe vor Steuern.
Woher weiß das Sozialamt überhaupt, was ich verdiene?
Das Gesetz vermutet zunächst, dass Sie unter der Grenze liegen. Erst bei konkreten Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen darf das Amt Auskunft verlangen — pauschale Abfragen sind unzulässig.
Ich habe einen Brief vom Sozialamt bekommen — was nun?
Bewahren Sie Ruhe, halten Sie die Frist ein und prüfen Sie, ob Sie tatsächlich über 100.000 € liegen. Wenn nicht, teilen Sie das dem Amt mit. Bei Unsicherheit holen Sie sich Beratung.
Wo Sie weiterlesen
- Hilfe zur Pflege: wenn Rente und Pflegegeld nicht reichen — wann das Sozialamt einspringt und wie Sie den Antrag stellen.
- Pflegekosten im Bundesländer-Vergleich 2026 — wie hoch der Eigenanteil je nach Region ausfällt.
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- § 35a EStG: Pflegekosten von der Steuer absetzen — welche Aufwendungen das Finanzamt anerkennt.
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Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales — FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz (bmas.de)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Angehörigen-Entlastungsgesetz (bmas.de)
- § 94 SGB XII — Übergang von Ansprüchen (gesetze-im-internet.de)
- §§ 1601 ff. BGB — Unterhaltspflicht Verwandter (gesetze-im-internet.de)
- Verbraucherzentrale — Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 € (verbraucherzentrale.de)
- Sozialverband VdK — Elternunterhalt: Kinder zahlen für ihre Eltern (vdk.de)
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